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Wirtschaft

50 bis 80 % Förder-Zuschuss für Batterie- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge

NRW-Sonderförderprogramm für Nutzfahrzeuge

Das Land Nordrhein-Westfalen macht kleinen und mittleren Unternehmen, dem Handwerk und Kommunen, die ein batterieelektrisches, ein Wasserstoffnutzfahrzeug oder einen solchen Bus mit Brennstoffzelle anschaffen möchten, ein weiteres attraktives Förderangebot. Sowohl Kauf als auch Leasing werden im Rahmen einer Sonderaktion mit Zuschüssen von 50% bei Batteriefahrzeugen und 80% bei Brennstoffzellenfahrzeugen gefördert. Wer ein E-Nutzfahrzeug für 50.000 Euro anschafft, kann über das Programm also einen Zuschuss von 25.000 Euro erhalten. Erschwinglicher war der Umstieg auf Elektromobilität für KMU und Handwerker somit nie.

Förderung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

Die Mittel werden aus einem EU-Sonderfonds (REACT-EU) als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie finanziert. Maximal 25 Millionen Euro an Fördermitteln können bewilligt werden. Die Antragstellung wird ab September 2021 für ca. 3 Monate möglich sein. Die genauen Förderbedingungen sind erst mit der Veröffentlichung der Förderrichtlinie verbindlich.

Allgemeine Informationen zu dem Förderprogramm finden Sie schon jetzt in diesem Förder-Merkblatt

Quelle und weitere Information: www.elektromobilitaet.nrw

Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Peter Scharfenberg

Fachreferent Klimaschutz und Energiemanagement

Mülheimer Straße 6
46049 Oberhausen
Tel. 0208 82055-86
Fax 0208 82055-77
peter.scharfenberg@hwk-duesseldorf.de

 


Corona - Hinweise und Informationen für Unternehmen

Covid 19 - BausteineWICHTIGE Informationen des NRW-Wirtschaftsministerium für Kleinunternehmen:

 

 

 

 

Internetseiten des Kreises Kleve mit den Informationen zum Corona-Virus

 Alle relevanten Informationen, wie z.B. rechtliche Regelungen, Verhaltensregeln, Informationen zu Corona-Tests, zur Warn-App und zur Einreise aus internationalen Risikogebieten u.v.m.. sind über   Verlinkungen direkt aufrufbar.

Die Internetseite ist erreichbar unter folgendem Link:
https://www.kreis-kleve.de/de/fachbereich5/corona-virus/

 

Wichtige Informationen finden Sie hier:

Die Corona-Krise stellt weiterhin viele Betriebe vor große Herausforderungen.Corona-Hotline: 0211 8795-555. Aber auch bei allen anderen Fragen ist die zuständige Abteilung für Sie da:Betriebsberatung: 0211 8795-328 und -336 Ausbildungsberatung: 0211 8795-632Rechtsberatung: 0211 8795-514

Überbrückungshilfe III - Kurzarbeitergeld - Testerfordernis

 

Überbrückungshilfe III:

Wie mit der letzten Rundmail mitgeteilt, wurde die Überückungshilfe III bis Ende September verlängert. Wer noch bis zum 30. Juni einen Neuantrag stellt, kann mit einer zügigen Abschlagszahlung rechnen. Für später eintreffende Anträge wird das „normale“ Berarbeitungsverfahren“ zur Anwendung kommen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Kurzarbeitergeld:

In der vergangenen Woche hat das Bundeskabinett eine Verlängerung des erleichterten Zugangs zu Kurzarbeitergeld beschlossen. Mit der Verordnung wird sowohl der Zugang zu den bis Ende 2021 geltenden Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld als auch die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30. September 2021 verlängert. Weitere Details entnehmen Sie bitte der beiliegenden Pressemitteilung von Frau Dr. Barbara Hendricks (MdB).

Testerfordernis:

Dank der deutlich sinkenden Inzidenzwerte sind in der Gastronomie wieder diverse Lockerungen möglich. Dabei scheinen die Regelungen nicht immer eindeutig. Zur Klarstellung hat das zuständige Ministerium des Landes NRW die beiliegende Mail an Dehoga-NRW versandt. Hier wird u.a. auf den Wegfall des Testerfordernisses für die Innengastronomie eingegangen.

 

Verbesserung der Corona-Hilfen: Eigenkapitalzuschuss und bis zu 100% Fixkosten-Erstattung

Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsminister haben weitergehende Verbesserung der Corona-Hilfen für die Wirtschaft verkündet.

So können besonders betroffene Unternehmen (mehr als 50% Umsatzrückgang in drei aufeinanderfolgenden Monaten seit November 2020) zusätzlich zu den Überbrückungshilfen III einen Eigenkapitalzuschuss erhalten.

Beträgt der Umsatzrückgang gar mehr als 70 % wird die Fixkostenerstattung auf 100 Prozent erhöht.

Auch junge Unternehmen, die bis zum 31.Oktober 2020 gegründet haben, sind nun antragsberechtigt. Bislang galt als spätester Gründungstermin der 30. April 2020.

Die Neuregelungen sollen zügig in die „FAQ-Liste“ (Fragen-Antwort-Liste) und in die bestehende Antragsplattform eingearbeitet werden.

Nachfolgend sind wesentliche Auszüge der gemeinsamen Presseerklärung von Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium dargestellt:

Auszug aus der Presseerklärung:

1. Neuer Eigenkapitalzuschuss

Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick:

a) Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

b) Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

 

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 ProzentHöhe des Zuschlags
1. und 2. MonaKein Zuschlag
3. Monat25 Prozent
4. Monat35 Prozent
5. und jeder weitere Monat40 Prozent

Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1500 Euro (25 Prozent von 6000 Euro).

c) Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

2. Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III

·         Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die Überbrückungshilfe auch insgesamt nochmal verbessert: Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.

·         Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.

·         Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.

·         Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.

·         Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.

·         Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).

·         Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Damit wird eine zügige Umsetzung gewährleistet. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt in der Verantwortung der Länder.

Die Programmanpassung soll zügig umgesetzt werden. Anträge sind unverändert über Überbrückungshilfe Unternehmen - Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) möglich.

 

Antragsstellung Überbrückungshilfe II

Überbrückungshilfe II - Antragsfrist endet am 31.03.2021 - Änderungsanträge bis 31.05.2021 möglich

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist für die Erstanträge zur Überbrückungshilfe II endet am 31. März 2021. Änderungsanträge können bis zum 31.05.2021 gestellt werden. Informationen zur Stellung von Änderungsanträgen finden Sie hier.

Bei der Überbrückungshilfe sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten förderfähig. Um Überbrückungshilfe zu beantragen, wenden Sie sich bitte an einen prüfenden Dritten (Steuerberater/innenin, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin).

Anträge können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden.

Für detaillierte Informationen verweisen wir auf die offiziellen Fragen&Antworten Seiten des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Es gibt gesonderte FAQs zur Überbrückungshilfe I und zur Überbrückungshilfe II.

 

Antragstellung auf Überbrückungshilfe III ab sofort möglich

Die Antragstellung auf Überbrückungshilfe III frei geschaltet. Bitte verwenden Sie hierfür wie für alle weiteren Informationen rund um die Überbrückungshilfe III den nachfolgenden Link: Überbrückungshilfe Unternehmen - Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministers zur Freischaltung können Sie hier abrufen: BMWi - Antragstellung für Überbrückungshilfe III ist gestartet.

 

Überbrückungshilfe II - Verlustnachweis wird für viele kleine Unternehmen entfallen

Der Bundeswirtschaftsminister teilt in der Pressemitteilung vom Dienstag mit, dass der mit der EU abzustimmende beihilferechtliche Rahmen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro ausgeweitet werden kann. Dies wird der Bund dazu nutzen, dass die Antragsteller von Überbrückungshilfe II im Rahmen der Schlussabrechnung ein Wahlrecht ausüben können. Sie entscheiden, ob Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Kleinbeihilfen-Regelung (bis1,8 Mio. Euro und ohne Verlustnachweis) oder auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (ungedeckte Fixkosten mit Verlustnachweisen) gewährt werden soll.

Wesentliche Passagen der Pressemitteilung sind angehängt. Bitte befragen Sie hierzu auch Ihre Steuerberaterin, Ihren Steuerberater. Die komplette Pressemitteilung finden Sie unter BMWi - Erweiterter EU-Beihilferahmen schafft zusätzliche Flexibilität bei Überbrückungshilfe II – Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich.

Dort wird auch angekündigt, dass die Programm-Informationen auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de kurzfristig überarbeitet werden.

Zur Überbrückungshilfe III können wir Ihnen noch kein Signal geben, dass Antragstellungen über das bekannte Portal aktuell möglich sind. Dies soll – wie bereits angekündigt – im Laufe des Februar erfolgen.

 

Überbrückungshilfe III: Verbesserungen / Anträge und Auszahlungen ab Februar

die Bundesregierung hat in den letzten Tagen weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III beschlossen. Dies führt allerdings auch dazu, dass Anträge und Abschlagszahlungen nun im Februar 2021 gestellt und ausgezahlt werden – und nicht wie vordem angekündigt im Januar.

Die Verbesserungen werden für viele Antragsteller deutlich positive Auswirkungen haben. Nachfolgend ein kurzer stichwortartiger Auszug:

-          Der Förderzeitraum bezieht sich auf die Monate November 2020 – Juni 2021

-          Die Antragsberechtigung für einen einzelnen Monat liegt vor, wenn der Umsatzrückgang in diesem Monat mindestens 30 Prozent gegenüber dem Referenzmonat in 2019 beträgt

-          Die erstattungsfähigen Kostenpositionen wurden deutlich erweitert: z.B. Kosten der Digitalisierung, Wertverlust für verderbliche Ware und Saisonware u.a.

-          Verlustnachweis / ungedeckte Fixkosten: „Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De minimis Verordnung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss.“

-          Soloselbstständige können einen einmaligen Betriebskostenzuschuss – die Neustarthilfe – beantragen. Diese wurde auf max. 7.500 € erhöht.

Weitere Einzelheiten zur Überbrückungshilfe können Sie unter dem nachfolgenden Link abrufen: Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe – verbessert, erweitert und aufgestockt! (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

 

Präzisierung der Überbrückungshilfe III

Regelungen zur Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe III präzisiert worden. Eine übersichtliche Zusammenfassung finden Sie in dem beiliegenden Überblick des Bundeswirtschaftsministeriums.

Direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungsmaßnahmen betroffene Unternehmen (v.a. Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege, z.B. Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios) können bei entsprechenden Umsatzrückgängen Zuschüsse zu den Betriebskosten in Höhe von bis zu 90 Prozent, höchstens jedoch 500.000€ pro Monat erstattet bekommen. Voraussetzung ist für diese Unternehmen, dass der Umsatzrückgang im Schließungsmonat mindestens 30 Prozent beträgt. Für alle anderen Unternehmen besteht die Antragsberechtigung, wenn der Umsatzrückgang mindestens 40 Prozent beträgt.

Weitere Angaben zu den Zuschusshöhen, zur Antragstellung sowie zu den erstattungsfähigen Betriebskosten entnehmen Sie bitte der Anlage. Aktuell laufen alle vorbereitenden Arbeiten, um noch im Laufe des Januar das vereinfachte Antragsverfahren für Abschlagszahlungen zu ermöglichen. Alle Informationen zu den „Corona-Hilfen“ des Bundes finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

 

Corona-Schutzverordnung / Überbrückungshilfe III / Neustarthilfe

Das Land Nordrhein-Westfalen hat in den letzten Stunden die neue, ab dem 16. Dezember 2020 gültige Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Der in der Anlage beigefügten Verordnung entnehmen Sie die Regelungen u.a. zu den Themen

-        Kultur (§8),

-        Freizeit- und Vergnügungsstätten (§10),

-        Handel, Messen, Märkte (§ 11),

-        Handwerk, Dienstleistungen und Heilberufe (§12),

-        Gastronomie (§ 14) und

-        Beherbergung, Tourismus (§15).

Mit der Überbrückungshilfe III werden die Fördervoraussetzungen und die Zugangsbedingungen erleichtert. Die Überbrückungshilfe wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert und gewährt einen Zuschuss von 40% bis 90% zu den förderfähigen betrieblichen Fixkosten – je nach Höhe des Umsatzrückgangs. Der Förderhöchstbetrag soll von 50.000 € auf 200.000 € pro Monat steigen. Soloselbständige, die im Regelfall über keine bzw. sehr geringe Fixkosten verfügen, können über das Modul „Neustarthilfe“ einen pauschalen Zuschuss von bis zu 5.000 € beantragen. Weitere erste Details können Sie auch dem nochmals beigefügten gemeinsamen Papier des Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministeriums entnehmen, das uns von den Bundestagsabgeordneten Stefan Rouenhoff und Dr. Barbara Hendricks zur Verfügung gestellt wurde.

Aktuell werden inhaltliche Details der Überbrückungshilfe III – u.a. mit der EU – abgestimmt und die technischen Voraussetzungen für eine Online-Beantragung geschaffen. Ab wann eine Antragstellung über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich ist, lässt sich jetzt noch nicht sagen. Aktuell können hierüber die Novemberhilfe und die Überbrückungszhilfe II (für die Fördermonate Sepember bis Dezember 2020) über einen Steuerberater und bei Soloselbständigen auch direkt beantragt werden.

Einen Kurzüberblick zur Novemberhilfe und den Überbrückungshilfen finden Sie auch auf unserer Homepage: www.wfg-kreis-kleve.de/de/corona/ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november-hilfe

 

Hilfe für von den erweiterten Schließungen betroffene Unternehmen
(verbesserte Überbrückungshilfe III)


Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten
Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und
bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals
verbessert.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der
freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro (im Folgenden
„Unternehmen"). Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine
anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel
200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.
Erstattung der Fixkosten
Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe III
- also insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer
Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der
Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden
Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:
 Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten
erstattet,
 bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten
erstattet und
 bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten
erstattet.
Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.
Zusätzlich antragsberechtigte Unternehmen
Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungsanordnungen sind:
 Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt
betroffen sind (1.),
 Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu
vereinbarten Schließungen betroffen sind (2.) und
 diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr
erhebliche Umsatzeinbußen haben (3.):
1. Neu geschlossene Unternehmen im Dezember 2020 (insb. Einzelhandel)
Die Überbrückungshilfe III steht im Dezember 2020 für die Unternehmen zur Verfügung, die
aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 im Dezember zusätzlich geschlossen
werden.
Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen
Unternehmen wie auch diejenigen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu
den direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt Betroffene).
Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Es sollen
Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen
(maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.
2. Geschlossene Unternehmen in 2021
Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021
für diejenigen Unternehmen in den Monaten zur Verfügung, in denen sie aufgrund der
Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben (bzw. indirekt von
den Schließungen betroffen sind).
Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen entspricht ebenso wie die
Förderhöchstsummen den unter 1. dargestellten Konstellationen (Förderhöchstbetrag
500.000 Euro pro Monat). Es sollen Abschlagszahlungen vorgesehen werden.
3. Unternehmen mit Umsatzrückgängen
Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind schließlich diejenigen Unternehmen, die
zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch
besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu
verzeichnen haben.
Schon bisher sieht die Überbrückungshilfe III daher für November und Dezember 2020 vor,
dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen
Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40 Prozent aufweisen. Diese
Regelung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert, so dass Unternehmen
anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats des
Jahres 2019 um 40 Prozent zurückgegangen ist. Ihnen steht dann die Überbrückungshilfe III
für den Schließungsmonat zu.
Hier liegt die Obergrenze für die Fixkostenerstattung bei den in der Überbrückungshilfe III
üblichen 200.000 Euro pro Monat.
Weitergeltung der Überbrückungshilfe III
Diese Sonderregelung ergänzt die im Übrigen geltende Zugangsberechtigung zur
Überbrückungshilfe III, die sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020 orientiert.
Es gilt weiterhin, dass Unternehmen, die von April bis Dezember 2020 einen
Umsatzrückgang von entweder 50 Prozent an zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder
von 30 Prozent im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020 im Vergleich zum
entsprechenden Zeitraum 2019 zu verzeichnen hatten, grundsätzlich im gesamten ersten
Halbjahr 2021 antragsberechtigt sind.
Die prozentuale Erstattung der Fixkosten für den Förderzeitraum ist abhängig vom
konkreten Umsatzrückgang im betreffenden Monat 2021 (40 bis 90 Prozent, siehe oben). Es
gilt die übliche Obergrenze von 200.000 Euro pro Monat.
Kosten der erweiterten Überbrückungshilfe III
Die Kosten der so erweiterten Überbrückungshilfe III werden während eines Monats mit
angeordneten Schließungen auf etwa 11,2 Milliarden Euro geschätzt. Die Kosten in Monaten
ohne angeordneten Schließungen sind geringer.

Details für außerordentliche Wirtschaftshilfen stehen

Die Beantragung der Novemberhilfe ist ab sofort möglich!

Alle wichtigen Informationen rund um die Fördervoraussetzungen und zum Antragsverfahren finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Novemberhilfe

 

Wirtschaftsatlas Kreis Kleve Corona  

Liefer- und Abholservice

Dargestellt werden hier Betriebe mit ihren Kontaktinformationen, die während der Corona bedingten Schließzeiten Hol- und Lieferdienste anbieten.

Über folgenden Link können Sie den Wirtschaftsatlas aufrufen: https://www.kreis-kleve.de/wirtschaftsatlas-corona

Service

Logo Wirtschaft und TourismusMit Veranstaltungen, Messebeteiligungen, einem umfassenden Informationsangebot, etc. fördert die Wirtschaftsförderung den konstruktiven Austausch mit und zwischen den Unternehmen und leisten ihren Beitrag zu einer guten Vernetzung zwischen den Vertretern der örtlichen Wirtschaft untereinander, der Stadtverwaltung sowie zu Organisationen und Institutionen.

Virtuelles Unternehmerportal

Bild eines Mannes der auf einer Wand puzzelt

In dem virtuellen Unternehmerportal erhalten Sie auf einem Blick alle wichtigen Informationen zu den Dienstleistungender Stadt Kleve und der Wirtschaft & Tourismus Stadt Kleve GmbH.

 

 

 

Beratung

Frau mit HeadsetWir freuen uns, dass Sie sich für den Standort Kleve interessieren und laden Sie ein, mehr zu erfahren.

Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Kleve ist Partner und Anlaufstelle für alle Betriebe innerhalb des Stadtgebiets Kleve und für Unternehmen, die sich für unsere Stadt als Standort interessieren.  Wir beraten Sie in Standortfragen, unterstützen Sie bei der Neuansiedlung, Betriebserweiterung, Umsiedlung, bei der Suche nach Kooperationspartnern und in allen Fragen rund um den Standort Kleve. Übrigens: Unsere Dienstleistungen sind kostenlos.

Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen!

Wirtschaftsstandort

Lupe mit WeltkugelKleve ist mit seinen knapp 50.000 Einwohnern eine junge, lebendige und moderne Kreisstadt mit einem großen Einzugsbereich. Darüberhinaus ist Kleve eine traditionsreiche und geschichtsträchtige Kur- und Verwaltungsstadt. Das Wohnumfeld bietet durch ausgedehnte Wald- und Wasserflächen echte Lebensqualität. Details über die Infrasturktur und die "Zahlen, Daten, Fakten" belegen, dass die Kreisstadt Kleve Mittelzentrum am unteren Niederrhein ist,  mit einem Einzugsgebiet von mehr als 400.000 Einwohnern in der Grenzregion Deutschland – Niederlande.

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