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Herbstzeit ist Laubzeit

Datum der Meldung: 19.10.2021

Herbstzeit ist Laubzeit

Laubbeseitigung ist auch Pflicht von Bürgerinnen und Bürgern

Herbstzeit ist Laubzeit. Sturm, Regen und tiefe Nachttemperaturen, eben das typische Herbstwetter, nehmen den Bäumen ihr sommerliches Gewand und sorgen damit für einige Arbeit in Gärten, Parks aber auch auf Straßen, Geh- und Radwegen.

Insbesondere auf den Straßen, Geh- und Radwegen hat bei der Laubbeseitigung die Verkehrssicherheit oberste Priorität, damit es nicht zu Rutschpartien oder gar Unfällen kommt. Hier sind oftmals auch die Bürgerinnen und Bürger als Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, Anliegerinnen und Anlieger gefordert. Denn in vielen Fällen sind sie für die Reinigung und damit auch die Laubbeseitigung verantwortlich.

Nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW obliegt die Reinigungspflicht für u.a. Geh- und Radwege zwar dem Grunde nach den Kommunen, allerdings nur insoweit, als sie nicht den Anliegerinnen und Anliegern durch Satzung übertragen wurde. Hiervon haben die meisten Kommunen Gebrauch gemacht, auch die Stadt Kleve bzw. die Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR (USK). Der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, kurz Straßenreinigungssatzung, kann entnommen werden, für welche Straßen und/oder Gehwege sowie in welchem Umfang die Reinigungspflicht in Kleve auf die Anliegerinnen und Anlieger übertragen wurde. Die Satzung kann im Internet unter www.kleve.de (‚Ortsrecht’) oder auch www.usk-kleve.de (‚Umweltbetriebe’) abgerufen werden. Es besteht auch die Möglichkeit, Informationen unmittelbar bei den USK zu erhalten. Aus der genannten Satzung ergibt sich im Übrigen auch der Umfang der Verpflichtung.

Sofern man als Anliegerin oder Anlieger, Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer verantwortlich ist, sollte auch im eigenen Interesse eine ordnungsgemäße Reinigung erfolgen. Anderenfalls könnte man durchaus für Unfälle, die auf eine mangelhafte Reinigung zurückzuführen sind, in Anspruch genommen werden. Oftmals ist bei Mietobjekten die Reinigungspflicht auf die Mieterinnen und Mieter übertragen worden.

Doch, wohin mit all dem Laub? Primär kann dies über die Biotonne entsorgt werden. Für Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer bietet sich auch eine Kompostierung an. Es besteht auch die Möglichkeit der Anlieferung zum Wertstoffhof Kleve der USK, dann allerdings gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr. Keinesfalls darf das Laub von Geh- und Radwegen jedoch auf die Fahrbahn oder in den Rinnstein gekehrt werden. Es drohen Überschwemmungen für die angrenzenden Grundstücke durch verstopfte Straßenabläufe und erhöhte Unfallgefahr für Fahrzeugführende, Radfahrerinnen und Radfahrer. Zudem sind Kehrmaschinen nicht in der Lage größere Anhäufungen aufzunehmen.

Übrigens: Reinigungspflichten beziehen sich immer auf Flächen. Dabei ist es ohne Belang, woher das Laub stammt: von Straßenbäumen oder privaten Bäumen!

Die USK danken allen Anliegerinnen und Anliegern, Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern für das Verständnis und die aktive Unterstützung.

Ansprechpartner

Name Kontakt
USK Umweltbetriebe der Stadt Kleve
Brabanter Straße 62
47533 Kleve
Tel.:0 28 21 / 89 94 - 00
USK@Kleve.de

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