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Herbstzeit ist Laubzeit - Laubbeseitigung ist auch Bürgerpflicht
Datum der Meldung: 19.10.2020
Herbstzeit ist Laubzeit. Sturm, Regen und tiefe Nachttemperaturen, eben das typische Herbstwetter, nehmen den Bäumen ihr sommerliches Gewand und sorgen damit für einige Arbeit in Gärten, Parks aber auch auf Straßen, Geh- und Radwegen.
Insbesondere auf den Straßen, Geh- und Radwegen hat bei der Laubbeseitigung die Verkehrssicherheit oberste Priorität, damit es nicht zu Rutschpartien oder gar Unfällen kommt. Hier sind oftmals auch die Bürgerinnen und Bürger als Grundstückseigentümer oder Anlieger gefordert. Denn in vielen Fällen sind sie für die Reinigung und damit auch die Laubbeseitigung verantwortlich.
Nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW obliegt die Reinigungspflicht für u.a. Geh- und Radwege zwar dem Grunde nach den Kommunen, allerdings nur insoweit, als sie nicht den Anliegern durch Satzung übertragen wurde. Hiervon haben die meisten Kommunen Gebrauch gemacht, auch die Stadt Kleve bzw. die Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR (USK). Der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, kurz Straßenreinigungssatzung, kann entnommen werden, für welche Straßen und/oder Gehwege sowie in welchem Umfang die Reinigungspflicht in Kleve auf die Anlieger übertragen wurde. Die Satzung kann im Internet unter www.kleve.de oder auch www.usk-kleve.de abgerufen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, Informationen unmittelbar bei den USK zu erhalten. Aus der genannten Satzung ergibt sich im Übrigen auch der Umfang der Verpflichtung.
Sofern man als Anlieger/Grundstückseigentümer verantwortlich ist, sollte auch im eige-nen Interesse eine ordnungsgemäße Reinigung erfolgen. Anderenfalls könnte man durchaus für Unfälle, die auf eine mangelhafte Reinigung zurückzuführen sind, in Anspruch genommen werden. Oftmals ist bei Mietobjekten die Reinigungspflicht auf die Mie-ter übertragen worden.
Doch, wohin mit all dem Laub? Primär kann dies über die Biotonne entsorgt werden. Für Gartenbesitzer bietet sich auch eine Kompostierung an. Es besteht auch die Möglichkeit der Anlieferung zum Wertstoffhof Kleve der USK, dann allerdings gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr. Keinesfalls darf das Laub von Geh- und Radwegen jedoch auf die Fahrbahn oder in den Rinnstein gekehrt werden. Es drohen Überschwemmungen für die angrenzenden Grundstücke durch verstopfte Straßenabläufe und erhöhte Unfallgefahr für Kraft- und Radfahrer. Zudem sind Kehrmaschinen nicht in der Lage größere Anhäu-fungen aufzunehmen.
Übrigens: Reinigungspflichten beziehen sich immer auf Flächen. Dabei ist es ohne Belang, woher das Laub stammt: von Straßenbäumen oder privaten Bäumen!
Die USK danken allen Anliegern/Grundstückseigentümern für das Verständnis und die aktive Unterstützung.
Ansprechpartner
Name | Kontakt |
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USK Umweltbetriebe der Stadt Kleve |
Brabanter Straße 62 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 89 94 - 00 USK@Kleve.de |
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