Inhalt
Geschäftseröffnung
Bevor Sie sich für einen Standort beziehungsweise Räumlichkeiten für Ihr Geschäft oder Ihr Gewerbe entscheiden, sollten Sie sich vom Eigentümer zunächst anhand der Baugenehmigungspläne die genehmigte Nutzung für die Räume zeigen und kopieren lassen. Liegen die Pläne nicht mehr vor, können Sie mit Vollmacht des Eigentümers im Bauaktenarchiv des Fachbereichs Planen und Bauen Einsicht in die Hausakten nehmen und die entsprechenden Pläne gegen Gebührenerstattung kopieren lassen.
Mit den Plänen vereinbaren Sie dann bitte einen Gesprächstermin mit dem zuständigen Sachbearbeiter bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin beim Fachbereich Planen und Bauen, um die baurechtliche Zulässigkeit Ihres Vorhabens prüfen zu lassen. Hierdurch können Sie sich Ärger und Kosten ersparen.
Häufigstes Problem ist die Nutzungsart. Darf das Geschäft/Gewerbe in dem Gebäude betrieben werden? Dies ist abhängig vom Gebiet beziehungsweise Umfeld, da im Wohngebiet andere Zulässigkeitskriterien gelten als zum Beispiel in einem Gewerbegebiet.
Was ist ursprünglich genehmigt worden?
Bei späteren Verfahren ist es unerheblich, wenn Sie sich darauf berufen, es sei schon ein Ladenlokal da gewesen, wenn im gesamten Gebäude nur Wohnungen genehmigt worden sind. Fragen zu Stellplatznachweisen, Brandschutz und Schallschutz, und so weiter müssen ebenfalls geklärt werden. Das gleiche gilt für die Anbringung von Werbeanlagen.
Wollen Sie beispielsweise ein Nagelstudio in ihrem Wohnhaus einrichten, so liegt eine sogenannte Nutzungsänderung vor, die genehmigungspflichtig ist. Entscheidend für die Zulassung einer Nutzungsänderung ist das Gebiet in dem diese Änderung stattfinden soll.
Bezüglich der Gebietseinstufung wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiter des Fachbereichs Planen und Bauen.
In einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet sind weniger Nutzungen zulässig als in einem Mischgebiet. Reine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Hier können ausnahmsweise nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
In Wohngebieten können für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger gemäß § 13 der Baunutzungsverordnung nur einzelne Räume eines Gebäudes, in Mischgebieten auch komplette Gebäude umgenutzt werden.
Bei einer Nutzungsänderung sind zusätzliche Pkw-Stellplätze erforderlich.
Der zuständige Sachbearbeiter wird Sie gerne beraten und Ihnen sagen, ob und welche Unterlagen Sie beibringen müssen.
Für die Gewerbeanmeldung sowie vielleicht erforderlicher Konzession ist der Fachbereich Sicherheit und Recht zuständig.
Einteilung der Bauaufsichtsbereiche
Das Stadtgebiet Kleve ist in 3 Bauaufsichtsbezirke (Nummer 1, 2, 3) aufgeteilt.
Für die Bearbeitung von Bauanträgen ist jedem Bezirk ein Sachbearbeiter zugeordnet.
Allgemeine Bauberatung
Die allgemeine Bauberatung zu allen drei Bezirken erfolgt durch einen eigenen Sachbearbeiter!
Bezirk 1:
Ortsteile Bimmen, Düffelward, Keeken, Kellen, Rindern, Salmorth, Schenkenschanz, Kleve (nord-westlich B9 bis Spoykanal)
Bezirk 2
Ortsteile Brienen, Griethausen, Hurendeich, Warbeyen, Wardhausen, Teilbereich der Gewerbegebiete Nellenwardgen und Hamscher Hof und die Bereiche Unterstadt und Innenstadt.
Bezirk 3
Ortsteile Materborn, Donsbrüggen und Reichswalde sowie Teilbereiche der Innenstadt!
Ansprechpartner
Name | Kontakt |
---|---|
van Bebber, Claudia |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 610 E-Mail: Claudia.van.Bebber@Kleve.de |
Freytag, Anja |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 610 E-Mail: Anja.Freytag@kleve.de |
Wilkes, Tobias |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 216 E-Mail: Tobias.Wilkes@kleve.de |
Schmitz, Kristina |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 221 E-Mail: Kristina.Schmitz@kleve.de |
Koenen, Karolin |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 270 E-Mail: Karolin.Koenen@kleve.de |
Social Media