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Kommunale Neugliederung 1969
Am 01.07.1969 trat das vom Landtag des Landes Nordrhein Westfalen am 11.03.1969 verabschiedete Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Kleve in Kraft. Hierdurch wurden zum 30.06.1969 die Stadt Kleve, die amtsfreie Gemeinde Materborn und die Gemeinden Donsbrüggen, Keeken, Rindern, Wardhausen (Amt Rindern) sowie die Gemeinden Brienen, Griethausen, Kellen, Salmorth, Warbeyen (Amt Griethausen) und Teile der Gemeinde Reichswalde (Amt Till) aufgelöst und ab 01.07.1969 zur neuen Stadt Kleve zusammengeschlossen; Teile von Hau und Schneppenbaum wurden eingegliedert. (Die aufgelösten Gemeinden führen künftig neben dem Namen "Kleve" ihren bisherigen Namen weiter) Diese Neugliederung hatte zur Folge, dass die Organe der zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften ebenfalls mit dem 30.06.1969 aufgelöst wurden. Durch das Innenministerium wurden durch Erlass vom 20.06.1969 auf Vorschlag des Oberkreisdirektors als Beauftragte bestellt: Der Bürgermeister der früheren Stadt Kleve Richard van de Loo als Beauftragter für die Wahrnehmung der Aufgaben des Rates und des Bürgermeisters. Der Stadtdirektor der früheren Stadt Kleve Doktor Scholzen als Beauftragter für die Wahrnehmung der Aufgaben des Stadtdirektors der neuen Stadt Kleve. Alle Dienstkräfte der aufgelösten Ämter und Gemeinden traten mit Wirkung vom 01.07.1969 in den Dienst der neuen Stadt Kleve über. Jedem Beschäftigten wurde die Übernahme durch ein besonderes Schreiben mitgeteilt. Durch die Zusammenlegung der Verwaltung waren Umzüge notwendig. Die Dienstkräfte der früheren Amtsverwaltung Rindern wurden am 04.07.1969 geschlossen im Rathaus von Kleve untergebracht. Bis zur endgültigen Eingliederung in die Ämter führten sie vorübergehend ihre bisherigen Dienstgeschäfte weiter. Die Dienstkräfte der früheren Amtsverwaltung Griethausen in Kellen und der Gemeindeverwaltung Materborn wurden ebenfalls in der ersten Julihälfte 1969 im Rathaus in Kleve untergebracht. Die Haushaltspläne der aufgelösten Ämter und Gemeinden blieben bis zum 31.12.1969 in Kraft. Demzufolge wurden die Kassengeschäfte bis zu diesem Termin getrennt abgewickelt. In dem früheren Amtsgebäude in Kellen sowie in dem früheren Verwaltungsgebäude von Materborn wurden nach dem 01.07.1969 Annahmestellen als Verwaltungsnebenstellen aufrechterhalten. Diese Nebenstellen waren in der Lage, Anträge von Bürgern entgegenzunehmen und notwendige Auskünfte zu erteilen. Obwohl die Räume von der katholischen Kirchengemeinde angemietet wurden, zu denen vom Rathause aus eine Verbindung hergestellt werden konnte, war es nicht möglich, alle Ämter im Rathaus unterzubringen. Das Sozialamt wurde deshalb am 07.07.1969 vorerst in das Amtsgebäude Rindern, Kleve, Tiergartenstraße, ausgelagert. Aufgrund bestehender gesetzlicher Vorschriften bestand die neue Stadt Kleve lediglich aus einem Standesamtsbezirk. Aus diesem Grunde war das Standesamt im Rathaus ab 01.07.1969 zuständig für sämtliche Beurkundungen in der Gesamtstadt. Die Stadt Kleve besaß bereits seit dem Jahre 1922 ein eigenes Jugendamt. Mit dem 01.07.1969 musste die Zuständigkeit des Jugendamtes auf das gesamte neue Stadtgebiet erweitert werden. Bereits mit Erlass vom gleichen Tage stimmte der Arbeits- und Sozialminister der Errichtung eines Jugendamtes in der neuen Stadt Kleve zu. Ähnlich verhielt es sich mit der Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die Stadt Kleve. Dem Antrage der Stadt Kleve vom 13.05.1969 stimmte der Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen zu. Durch Verordnung vom 01.07.1969 (GV. NW. Seite 460 und 461) übertrug er die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf die neue Stadt Kleve. Zu seiner Unterstützung berief der Beauftragte für die Wahrnehmung der Aufgaben des Rates folgende Bürger der Stadt Kleve in einen Beirat:
Beirat nach der kommunalen Neugliederung
Name des Bürgers | Ort | Straße |
---|---|---|
Josef Sonderfeld | Kellen | Bahndeich 3 |
Heinrich van de Sandt | Griethausen | Klosterhof 1 |
Karl-Heinz Kalbe | Warbeyen | Gut Knipphof |
Johannes Bruns | Rindern | Hohe Straße 37 |
Karl Thelosen | Düffelward | An der Kirche 2 |
Karl Ebbers | Donsbrüggen | Bergstraße 2 |
Wilhelm Bodden | Materborn | Heinrichstraße 11 |
Gisbert Thissen | Reichswalde | Dr. Engelstraße 2 |
Magdalene Bork | Kleve | Große Straße 37 |
Hans-Heinrich Thomas | Kleve | Südstraße 56 |
Rudolf Kliver | Kleve | Bleichenberg 5 |
Gerhard Brock | Kleve | Grüner Beideberg 12 |
Carl Moll | Kleve | Lindenallee 10 |
Werner Linkner | Kleve | Dr. Diem Straße 3 |
Willi Weyers | Kellen | Kreuzhofstraße 129 |
Gerhard Verhoeven | Materborn | Erikastraße 4 |
Aloys Daams | Brienen | Am Postdeich 12 |
Heinz Bohmann | Kleve | Grenzallee 15 |
Die erste Sitzung war am 23.07.1969 im Ratssaal
In dieser ersten Sitzung erläuterte der Beauftragte zunächst die allgemeinen Richtlinien, die der Innenminister unter dem 24.06.1969 für die Tätigkeit der Beauftragten erlassen hat. Nach diesen Richtlinien bestehe die Verpflichtung für die Beauftragten, während ihrer Tätigkeit zu den im Gebiet der neuen Gemeinden vertretenen politischen Parteien Fühlung zu halten. Die Ratsbeauftragten könnten die politischen Parteien auffordern, Personen namhaft zu machen, um aus ihnen einen Beirat zu bilden. Er habe von dieser letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Beirat bestehe aus 18 Mitgliedern. die nach dem d'Hondtschen-Verfahren ausgewählt worden seien.
In der Übergangszeit bis zur Neuwahl des Rates der Stadt Kleve am 09.11.1969 hat der Beauftragte für die Wahrnehmung der Aufgaben des Rates insgesamt 109 Entscheidungen getroffen.
Er beachtete hierbei den Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.06.1969, in dem folgendes ausgeführt wird:
Die Gemeinde Kellen hat gegen das Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Kleve vom 11.03.1969 Verfassungsbeschwerde erhoben. Um Nachteile für die Gemeinde Kellen zu vermeiden, wenn der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde entsprechen sollte, weise ich Sie hiermit an,
- für die Dauer des Verfassungsstreitverfahrens keine Maßnahmen zu treffen, die der bisherigen Gemeinde Kellen nicht wiedergutzumachende Nachteile zufügen würden,
- keine finanziellen Entscheidungen zu treffen, durch die Einnahmen, die für den Bereich der bisherigen Gemeinde Kellen anfallen, für Aufgaben außerhalb des Bereichs der bisherigen Gemeinde Kellen verwendet werden,
- soweit es die bisherige Gemeinde Kellen betrifft, unbeschadet der Vorschrift des § 92 GO NW nach den Haushaltsansätzen des Haushaltsplanes der bisherigen Gemeinde Kellen weiter zu wirtschaften und Einnahmen für den Bereich der bisherigen Gemeinde Kellen getrennt zu erfassen.
Auf die mündlichen Verhandlungen vom 20.09.1969 und 8.11.1969 erkannte der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster am 08.11.1969 unter Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde der früheren Gemeinde Kellen für Recht:
Das Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Kleve vom 11.03.1969 (GV. NW. Seite 160) ist, soweit es die Gemeinde Kellen betrifft, mit Artikel 78 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.06.1950 (SGV. NW. Seite 100) vereinbar.
Die Entscheidung hat Gesetzeskraft.
Die Entscheidung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1969 auf Seite 882 veröffentlicht.
Ansprechpartner
Name | Kontakt |
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Hübbers, Udo |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 200 E-Mail: Udo.Huebbers@Kleve.de |
Rütjes, Ralf |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 210 E-Mail: Ralf.Ruetjes@Kleve.de |
Hendricks, Michael |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 448 E-Mail: Michael.Hendricks@Kleve.de |
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