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Vergnügungsstättenkonzept

Die Entwicklungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich in Städten vermehrt Vergnügungsstätten ansiedeln.

Vergnügungsstätten sind laut dem Nutzungskatalog der Baunutzungsverordnung in einer Reihe von Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässig. Dazu zählen gemäß BauNVO (Baunutzungsverordnung) Besondere Wohngebiete (WB), Dorfgebiete (WB), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK) sowie Gewerbegebiete (GE). Zwar bietet das Instrumentarium der Bauleitplanung Möglichkeiten, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten auszuschließen und zu steuern, allerdings ist hierbei zu beachten, dass zum einen ein vollständiger Ausschluss im gesamten Stadtgebiet rechtlich nicht haltbar ist und dass zum anderen gewichtige städtebauliche Gründe für einen Ausschluss angeführt werden müssen. In der Praxis hat sich daher die Ausarbeitung von Konzepten bewährt, die eine gesamtstädtische Steuerung der räumlichen Entwicklung von Vergnügungsstätten ermöglichen und im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) als Grundlage für die Festsetzungen in Bebauungsplänen herangezogen werden können.

Vergnügungsstätten sind ein Indikator für den sogenannten "Trading-Down-Effekt", eine negative Entwicklung von Quartieren oder Stadtteilen, die eine Vernachlässigung der Immobilien und Grundstücke und der Ansiedlung wenig attraktiver Nutzungen nach sich zieht. Daher ist eine Steuerung ihrer Ansiedlung sinnvoll und für eine geordnete städtebauliche Entwicklung notwendig. Die räumliche Steuerung von Vergnügungsstätten, also auch der Ausschluss, ist grundsätzlich zulässig. Allerdings ist es planungsrechtlich notwendig, Gebiete / Stadtbereiche / Räume auszuweisen, in denen Vergnügungsstätten zulässig sind.

In 2013 wurde bereits ein Vergnügungsstättenkonzept aufgestellt, welches aufgrund aktueller rechtlicher Entwicklungen überarbeitet wurde. Das neue Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten / Wettbüros, welches am 11.12.2019 durch den Rat der Stadt Kleve als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen wurde, ist am Seitenende als Download abrufbar. Dieses Konzept ist u. a. bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu beachten.

Das Konzept definiert für das Stadtgebiet von Kleve die im Folgenden aufgelisteten Zulässigkeitsbereiche. Die Abregungzung entnehmen Sie bitte der Karte im Downloadbereich am Seitenende. In den übrigen Bereichen sollten Vergnügungsstätten nicht zugelassen werden:

Teilquartier I in der Innenstadt (geschossweise differenzierte Zulässigkeit)

Dieser Bereich stellt den eigentlichen zentralen Versorgungsbereich (Hagsche Straße/ Große Straße/ Herzogstraße mit Minoritenplatz und Hagsche Poort/ Nassauermauer) sowie dessen Randbereiche dar. Der zentrale Versorgungsbereich stellt sich als stabil und störungsresistent dar. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass er auch eine begrenzte Ansiedlung von Vergnügungsstätten verkraften kann. Aus diesem Grund wird der zentrale Versorgungsbereich als Zulässigkeitsbereich im Teilquartier I ausgewiesen, in dem Vergnügungsstätten allerdings gemäß § 1 (7) BauNVO nur in den Unter- und Obergeschossen zulässig sein sollten. In den übrigen Bereichen des Teilquartiers I sollten Vergnügungsstätten insbesondere aufgrund des hohen Anteils von Wohnnutzung nicht zugelassen werden.

Teilquartier VI in der Innenstadt (geselligkeitsorientierte Vergnügungsstätten)

Dieser Bereich stellt den ehemals industriell genutzten Bereich um die van-den-Bergh-Straße jenseits der Bahnlinie dar. Der Bereich ist derzeit überwiegend eine zur Neunutzung anstehende Brachfläche; dabei ist der Teilbereich an der Wiesenstraße sowie direkt an der Bahnlinie als Innenstadterweiterungs-/ -ergänzungsgebiet zu sehen. Spielorientierte Vergnügungsstätten (Wettbüros und Spielhallen) sollten daher nicht zugelassen werden; geselligkeitsorientierte Vergnügungsstätten (Diskotheken u dgl.) sind allerdings in diesem Bereich integrierbar und können ausnahmsweise zugelassen werden.

Teilquartier VII in der Innenstadt

Dieser Bereich ist ein relativ kleiner Bereich zwischen dem eigentlichen Bahnhofsviertel und der Innenstadt. Er wird begrenzt durch den Spoykanal, die Bahnhofstraße und das Brücktor. Die Nutzung ist überwiegend Wohnen sowie Dienstleistungen; die Herzogstraße als die Verbindung zwischen Bahnhof und Innenstadt hat allerdings Versorgungscharakter und ist auch mit Gastronomie sowie verschiedenen Vergnügungsstätten besetzt. Vergnügungsstätten können hier auch zukünftig ausnahmsweise zugelassen werden.

Teilquartier VIII in der Innenstadt

Dieser Bereich stellt das eigentliche Bahnhofsquartier dar, das von der Bahnlinie, der Bahnhofstraße, der Kalkarer Straße und der Meißner Straße begrenzt wird. Dieser Bereich stellt ebenfalls einen grundsätzlich geeigneten Standort für Vergnügungsstätten dar. Vergnügungsstätten können hier ausnahmsweise zugelassen werden.

Gewerbebereich Briener Straße

Der Gewerbestandort Briener Straße befindet sich nördlich der Innenstadt von Kleve zwischen B 9 / Emmericher Straße und Spoykanal. Insgesamt macht der Bereich den Eindruck eines Standortes in Transformation, ohne dass derzeit erkennbar ist, in welche Richtung die zukünftige Entwicklung gehen soll. Im gegenwärtigen Zustand würden Vergnügungsstätten keine weitere Beeinträchtigung des Gebietes mit sich bringen und können dort ausnahmsweise zugelassen werden.

Gewerbebereich Dinnendahlstraße

Der Gewerbestandort Dinnendahlstraße/ Ziegelstraße/ Spykstraße stellt sich als eine Erweiterung des Standortes Nellenwargden da und erstreckt sich zwischen den Straßen Tweestrom und Spyckstraße. Strukturell unterscheidet sich der Bereich aber deutlich von den benachbarten Bereichen und ist durch eine kleinteilige Nutzungsstruktur mit einem vergleichsweise hohen Anteil von Betrieben des Recyclinggewerbes und einer städtebaulich eher geringwertigen Situation geprägt. Vergnügungsstätten würden in diesem Bereich keine weitere Beeinträchtigung bewirken und könnten dort ausnahmsweise zugelassen werden.

Gewerbebereich Kalkarer Straße

Der Gewerbestandort Kalkarer Straße ist ein relativ kleines Areal, südwestlich der Bahnlinie gelegen und vom Bahnhofsbereich durch ein überwiegend von Wohnen bestimmtes Quartier getrennt. Dieser Bereich weist derzeit eine wenig geordnete Struktur auf und ist in hohem Maß von Abstellflächen vor allem für Kfz geprägt. Vergnügungsstätten würden keine Beeinträchtigung dieses Bereiches mit sich bringen und könnten daher ausnahmsweise zugelassen werden.

Gewerbebereich Tichelstraße (geselligkeitsorientierte Vergnügungsstätten)

Dieses Gebiet wird durch verschiedene Freizeitnutzungen geprägt. Insgesamt weist der Standort durch die Freizeitnutzungen eine hohe Publikumsorientierung, insbesondere in den Abendstunden, auf. Da dieser Bereich durch einen hohen Anteil freizeitorientierter Nutzungen bestimmt ist, können geselligkeitsorientierte Vergnügungsstätten (Diskotheken u. dgl.) in diesem Bereich untergebracht werden.

Gewerbebereich Flutstraße (geselligkeitsorientierte Vergnügungsstätten)

Dieser Bereich weist eine heterogene Nutzungsstruktur auf. Entlang der Flutstraße besteht eine Nutzungsmischung aus Betrieben des Kfz-Gewerbes, Groß- und Einzelhandels sowie Gastronomie. Mit dem Neubau der Hochschule Rhein-Waal ist dieser Bereich faktisch zweigeteilt. Östlich der Flutstraße entwickelt sich ein überwiegend moderner Standort, der teilweise industriell, im Bereich des Sommerdeiches deutlich dienstleistungsgeprägt ist. Entlang der Flutstraße selbst und im westlichen Teilbereich ist eine heterogene gewerbliche Nutzung von begrenzter baulicher Qualität gegeben. Eine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten kann für den westlichen Teilbereich der Flutstraße akzeptiert werden, sollte sich aber auf geselligkeitsorientierte Vergnügungsstätten beschränken.

 

Ansprechpartner

Name Kontakt
Janßen, Hannah
Minoritenplatz 1
47533 Kleve
Tel.:0 28 21 / 84 - 268
E-Mail: Hannah.Janssen@Kleve.de

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