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Coronavirus - Allgemeinverfügung der Stadt Kleve vom 17.03.2020 zum Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen usw.)

Datum der Meldung: 17.03.2020

AktuellesAllgemeinverfügung der Stadt Kleve vom 17.03.2020 zum Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen usw.)  aufgrund SARS-CoV-2 zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

 

Gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung angeordnet:

1. Sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte) haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Kindern im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten bzw. Betreuungspersonen ab dem 16.03.2020 zunächst bis einschließlich zum 19.04.2020 den Zutritt zu Betreuungsangeboten zu untersagen.

2. Auszunehmen von dem Verbot sind Kinder im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bzw. Betreuungspersonen eine unentbehrliche Schlüsselperson ist. Diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.

Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere: Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung) der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

3. Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen.

4. Für den Fall, dass Sie der unter Ziffer 1 dieser Verfügung getroffenen Anordnung nicht oder nicht im vollem Umfang nachkommen sollten, weise ich darauf hin, dass ich die Schließung und Versiegelung der Gemeinschaftseinrichtungen im Wege des unmittelbaren Zwangs durchführen werde.

5. Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG, hat eine Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass Sie die Anordnungen unter den Ziffern 1 - 3 auch dann befolgen oder dulden müssen, wenn Sie gegen diese Allgemeinverfügung klagen.

6. Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

7. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG).

Begründung:

Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 13.3.2020 („Aufsichtliche Weisung zum Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen“ im Sinne des § 33 Nummer 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ab Montag, 16.03.2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2“) ist die Stadt Kleve als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach §§ 28 IfSG i.V.m. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) angewiesen, diese Allgemeinverfügung mit den darin enthaltenen Anordnungen zu erlassen.

Meine örtliche Zuständigkeit als Ordnungsbehörde ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG).

Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Das neuartige Coronavirus SARS-Cov-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen.

Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört daher auch eine Beschränkung der Ausbreitung in besonderen relevanten Einrichtungen wie Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege, wo Kinder auf engem Raum in Kontakt miteinander treten.

Zu 1.:

In Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege kommt es zu zahlreichen Kontakten zwischen den Kindern und dem Betreuungspersonal. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder zwar nicht schwer an COVID-19. Sie können jedoch ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des SARS-CoV-2 sein. Kinder sind zugleich besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, da kindliches Verhalten regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Das Einhalten disziplinierter Hygieneketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-) Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene.

Diese Unterstützung kann in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Betreuungspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese nach Hause in die Familien getragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion zu verhindern.

Zu 2.:

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung muss unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Zutrittsbeschränkung zu Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege aufrechterhalten werden. Dazu sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der genannten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Kinder zu beeinträchtigen. Zu den üblichen Betreuungszeiten ist daher eine Beaufsichtigung und Betreuung in der jeweiligen Einrichtung für Kinder von unentbehrlichen Schlüsselpersonen sicherzustellen. Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist erforderlich, um die Zahl der zu betreuenden Kinder so gering wie möglich zu halten, damit einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden kann. Andernfalls wäre die Maßnahme des Betretungsverbots von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege nicht effektiv, wenn sich die Kinder in unveränderter Anzahl dort zu Betreuungszwecken aufhalten würden.

Zu 3.:

Die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers dient dem Nachweis des Betreuungsbedarfs.

Zu 4.:

Gem. § 63 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), in der derzeit geltenden Fassung, kann ein Zwangsmittel mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Zur Durchführung meiner Verfügung weise ich darauf hin, dass ich mich für den unmittelbaren Zwang als Zwangsmittel gem. § 62 VwVG NRWentschlossen habe.

Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Schließung und Versiegelung der Gemeinschaftseinrichtungen ist verhältnismäßig. Es ist geeignet, die Schließung und Versiegelung der Gemeinschaftseinrichtungen herbeizuführen. Es ist auch erforderlich und angemessen, da das alternativ denkbare Zwangsmittel, das Zwangsgeld, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den angestrebten Erfolg, nämlich die unverzügliche Schließung der Gemeinschaftseinrichtungen versprechen würde.

Die Schließung und Versiegelung der Gemeinschaftseinrichtungen ist dringend erforderlich, um die von mir angeordnete Schließung der Gemeinschaftseinrichtungen   sowie der anderen Maßnahmen aus den vorgenannten Gründen sofort umzusetzen.

Zu 5.:

Die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs entfällt aufgrund gesetzlicher Regelung. Hätte ein eventueller Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, hätte dies die Folge, dass diese Allgemeinverfügung bis zu deren Bestandskraft nicht vollzogen werden könnte. Die Ordnungsverfügung ergeht hingegen im öffentlichen Interesse. Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (öffentliches Vollzugsinteresse) wiegt im vorliegenden Fall schwerer als Ihr Interesse (Interesse des Veranstalters) an der Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung (privates Aussetzungsinteresse).

Die Allgemeinverfügung ist somit kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Zu 6.:

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW) einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung.

Zu 7.:

Des Weiteren weise ich darauf hin, dass gem. § 73 Abs. 1 Nr. 11a, 12 und 13 IfSG ordnungswidrig handelt, wer sich einer Schutzmaßnahme der örtlichen Ordnungsbehörde widersetzt. Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des § 73 Abs. 1 Nr. 11a IfSG mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 € geahndet werden, in den übrigen Fällen gar mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 €.

Ferner wird nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG, § 30 Abs. 1 IfSG oder § 31 IfSG, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 S. 1 IfSG, zuwiderhandelt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Schriftlich oder zur Niederschrift:

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf. Der Klage sollen dieser Bescheid im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit Ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

2. Auf elektronischem Weg:

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Hinweise:

  • Weitere Informationen zur Klageerhebung auf elektronischem Weg erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
  • Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit mir in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.

Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der zurzeit, geltenden Fassung kann das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstrasse 39, 40213 Düsseldorf, in den Fällen des § 80 Absatz 2 Ziffer 3 VwGO auf Ihren Antrag die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen.

Hochachtungsvoll

Northing

Ansprechpartner

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Bodenberger, Tim
Minoritenplatz 1
47533 Kleve
Tel.:0 28 21 / 84 - 253
E-Mail: Tim.Bodenberger@Kleve.de
Lamers, Georg
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