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Coronavirus - Allgemeinverfügung der Stadt Kleve vom 17.03.2020 zur Festlegung von Betretungsverboten für Reiserückkehrer aus Risikogebieten

Datum der Meldung: 17.03.2020

AktuellesAllgemeinverfügung der Stadt Kleve vom 17.03.2020  zur Festlegung von Betretungsverboten für Reiserückkehrer aus Risikogebieten aufgrund SARS-CoV-2 zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Gemäß §§ 16 Absatz 1 Satz 1, 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung angeordnet:

 

1. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus einem dieser Gebiete Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe) und stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nicht betreten.

2. Die Allgemeinverfügung gilt unbefristet.

Sie erlischt, sobald eine gleichgerichtete Rechtsverordnung gemäß § 32 IfSG durch das fachlich zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen wird oder durch Aufhebung der zuständigen Behörde.

3. Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG hat eine Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass Sie die Anordnungen unter der Ziffer 1 auch dann befolgen oder dulden müssen, wenn Sie gegen diese Allgemeinverfügung klagen.

4.Die Anordnungen der Allgemeinverfügung treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen (§ 75 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 IfSG).

Begründung:

Zu 1.:

Werden gemäß § 28 Absatz 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) u.a. Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann gemäß § 28 Absatz 1 S. 2 IfSG u.a. Personen verpflichten, bestimmte Orte nicht zu betreten. Hierdurch wird eine Verbreitung von Krankheitserregern verhindert. Krankheitserreger im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 2 Nr. 1 IfSG u.a. Viren. Bei dem SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des IfSG.

Die Stadt Kleve ist als zuständige örtliche Ordnungsbehörde nach §§ 28 IfSG i.V.m. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) angewiesen, diese Allgemeinverfügung mit den darin enthaltenen Anordnungen zu erlassen.

Meine örtliche Zuständigkeit als Ordnungsbehörde ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG).

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten oder von der Ausbreitung des Coronavirus besonders betroffenen Gebieten in Deutschland besteht eine erhöhte Gefahr, mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein. Die Inkubationszeit für SARS-CoV-2 beträgt 14 Tage.

Laut aktuellem Erlass des Landes NRW zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie reduziert sich das Auswahlermessen der zuständigen Behörden hinsichtlich der Rückkehrer aus den genannten Gebieten dahingehend, dass für die Inkubationszeit ein Betretungsverbot für die genannten Einrichtungen zu erteilen ist.

Nach den bisherigen Erkenntnissen ist eine besondere Gefährdungssituation für Kinder nicht ersichtlich. Sie können aber ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger von SARS-CoV-2 sein. Kinder und Jugendliche sind zugleich besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil gemeinsames Spielen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Des Weiteren können Hygienemaßnahmen von Kindern nicht in der Form eingehalten werden, wie bei Erwachsenen. Aus diesen Gründen ist die Anordnung eines Betretungsverbots für Rückkehrer aus einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland geeignet, erforderlich und angemessen um die Verbreitung der Infektion in Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend Minderjährige betreut werden, zu unterbinden. Diese Anordnung betrifft die Kindertagespflege auch dann, wenn nur ein Kind betreut wird. Denn auch dann ist eine Übertragung auf weitere Kinder nicht ausgeschlossen.

Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört bei Einrichtungen, in denen Personen leben, die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung einem besonderen Risiko durch SARS-CoV-2 ausgesetzt sind, auch eine Beschränkung der Ausbreitung. Hierzu gehören insbesondere Pflegeeinrichtungen, Wohngemeinschaften für pflegebedürftige oder behinderte Menschen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen besonders schutzbedürftige Personen leben.

Das Risiko einer Erkrankung steigt ab 60 Jahren stetig an. Der Krankheitsverlauf ist bei älteren Menschen mit einem höheren Risiko verbunden, da insbesondere dieser Personenkreis bedingt durch das weniger gut reagierende Immunsystem, nach einer Infektion schwerer erkrankt. Auch verschiedene Grunderkrankungen, wie z.B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems sowie Krebserkrankungen scheinen das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu erhöhen.

Gerade bei älteren Menschen mit vorbestehenden Erkrankungen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf höher als wenn nur ein Faktor vorliegt. Eine konkrete Gefährdung für die besonders schützenswerten Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit liegt vor. Vor allem mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen steigt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe und ist als hoch einzuschätzen.

Insofern ist der in den o.a. Einrichtungen bzw. Wohngemeinschaften lebende Personenkreis besonders vor einer Erkrankung an COVID-19 zu schützen und mögliche Infektionsgefahren (z.B. durch Kontakt mit Besuchern) sind weitestgehend zu minimieren. Aus diesen Gründen ist die Anordnung eines Betretungsverbots für Rückkehrer aus einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland auch für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe geeignet, erforderlich und angemessen um die Verbreitung der Infektion zu unterbinden.

Zu 3.:

Die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs entfällt aufgrund gesetzlicher Regelung. Hätte ein eventueller Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, hätte dies die Folge, dass diese Allgemeinverfügung bis zu deren Bestandskraft nicht vollzogen werden könnte. Die Ordnungsverfügung ergeht hingegen im öffentlichen Interesse. Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (öffentliches Vollzugsinteresse) wiegt im vorliegenden Fall schwerer als Ihr Interesse (Interesse des Veranstalters) an der Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung (privates Aussetzungsinteresse).

Die Allgemeinverfügung ist somit kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Zu 4.:

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW) einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung.

Zu 5.:

Des Weiteren weise ich darauf hin, dass gem. § 73 Absatz 1 Nr. 11a, 12 und 13 IfSG ordnungswidrig handelt, wer sich einer Schutzmaßnahme der örtlichen Ordnungsbehörde widersetzt. Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des § 73 Absatz 1 Nr. 11a IfSG mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 € geahndet werden, in den übrigen Fällen gar mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 €.

Ferner wird nach § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 S. 2 IfSG, § 30 Absatz 1 IfSG oder § 31 IfSG, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 S. 1 IfSG, zuwiderhandelt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Schriftlich oder zur Niederschrift:

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf. Der Klage sollen dieser Bescheid im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit Ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

2. Auf elektronischem Weg:

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Hinweise:

- Weitere Informationen zur Klageerhebung auf elektronischem Weg erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

- Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit mir in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.

Gemäß § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), in der zurzeit, geltenden Fassung kann das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstrasse 39, 40213 Düsseldorf, in den Fällen des § 80 Absatz 2 Ziffer 3 VwGO auf Ihren Antrag die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen.

Hochachtungsvoll

Northing

Ansprechpartner

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Bodenberger, Tim
Minoritenplatz 1
47533 Kleve
Tel.:0 28 21 / 84 - 253
E-Mail: Tim.Bodenberger@Kleve.de
Lamers, Georg
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