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Anmeldungen für Schulanfänger

Datum: 07.10.2013

Am 01.08.2014 werden aufgrund des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW, zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.02.2012), alle Kinder schulpflichtig, die in der Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 geboren sind (§ 35 Abs. 1 SchulG).

Kinder, die ab dem 01.10.2008 geboren sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche Schulfähigkeit besitzen. (§ 35 Abs. 2 SchulG). Die Anträge auf vorzeitige Einschulung können während der Anmeldezeit bei der Schulleitung gestellt werden.

Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt waren, sind erneut anzumelden. Auch schulpflichtige Kinder, die infolge Krankheit oder aus anderen Gründen die Grundschule noch nicht besuchen können, sind anzumelden.

Über eine eventuelle Zurückstellung bzw. über die Einschulung in eine Förderschule wird nach der schulärztlichen Untersuchung entschieden. (§ 35 Abs. 3 SchulG). Die Termine für die schulärztliche Untersuchung werden den Eltern von der jeweiligen Schulleitung mitgeteilt.

Bei der Anmeldung ist das Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen.

Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, die schulpflichtig werdenden Kinder zur Anmeldung an einer der im u.a. Link aufgeführten Grundschulen mitzunehmen.

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