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Weitreichendes Kontaktverbot und weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie

Datum der Meldung: 23.03.2020

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat durch Rechtsverordnung ein weitreichendes Kontaktverbot und weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie erlassen.

Folgende Regelungen, die eine Verschärfung der bereits in den vergangenen Wochen getroffenen Regelungen darstellen, gelten ab sofort bis einschließlich 19.04.2020:

Kontaktverbot

Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen sind untersagt. Ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bleibt zulässig.

Zentrale zusätzlich beschlossene Restriktionen:

Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Besuche sind grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

Handwerk, Dienstleistungsgewerbe

Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen.
Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort aber der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.
Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.

Handel

Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind (insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal), unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.

Gastronomie

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt.
Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf ist zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen

Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind. Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.
Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis.

Bibliotheken

Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.

Quelle: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/landesregierung-beschliesst-weitreichendes-kontaktverbot-und-weitere-massnahmen-zur

 

Der Außendienst der Ordnungsbehörde der Stadt Kleve wird die Einhaltung dieser Bestimmungen durch Kontrollgänge mit mehreren Teams beobachten und, sofern erforderlich, mit Zwangsmitteln durchsetzen. Die Polizei wird, falls erforderlich, unterstützend tätig sein. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Geldbußen werden auf mindestens 200 Euro festgesetzt.

Bezüglich der Einzelheiten und des gesamten Regelungsinhalts wird auf die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus verwiesen (siehe Downloads).

 

Ansprechpartner

Name Kontakt
Seißer, Christian
Minoritenplatz 1
47533 Kleve
Tel.:0 28 21 / 84 - 235
E-Mail: Christian.Seisser@Kleve.de
van Acken, Lars
Minoritenplatz 1
47533 Kleve
Tel.:0 28 21 / 84 - 233
E-Mail: Lars.van.Acken@Kleve.de

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