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Aufstellererlaubnis
Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder Spielcasinos aufgestellt werden. Wer in einem solchen Betrieb ein Geldspielgerät aufstellen will, benötigt eine Aufstellererlaubnis, die beim Fachbereich 32 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beantragen ist.
Eine Aufstellererlaubnis ist gemäß § 33 c GewO zwingend notwendig, wenn Sie
- gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen wollen,
- die Spielgeräte mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und
- die Spielgeräte die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geld- und Warenspielgeräte).
Die Aufstellerlaubnis müssen Sie in der Gemeinde beantragen, in der Sie wohnen.
Gebühren:
Für die Erteilung einer Aufstellererlaubnis fallen für Sie Gebühren in Höhe von 1.500,00 Euro an.
Benötigte Unterlagen
Bei der Beantragung einer Aufstellererlaubnis müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Antrag nach § 33 c Absatz 1 GewO (Spielgeräte)
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und
- Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
Bitte bedenken Sie dabei, dass ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister regelmäßig erst zwei Wochen nach Beantragung vorliegen.
Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den oder die Geschäftsführer.
Wenn Sie Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie zusätzlich für jeden Aufstellort (zumBeispiel jede Gaststätte) vorher eine Geeignetheitsbestätigung.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 GewO anzumelden.
Ansprechpartner
Name | Kontakt |
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Bodenberger, Tim |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 253 E-Mail: Tim.Bodenberger@Kleve.de |
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