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Feuerwerk

Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn Sie solch ein Feuerwerk zu einer anderen Gelegenheit (besonderer Anlass) abbrennen wollen, dann benötigen Sie eine Genehmigung.

Unter Berücksichtigung der Feinstaubbelastung werden Genehmigungen nur aufgrund eines besonderen Anlasses erteilt.

Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes darf einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

  • Mit Beginn der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 22.30 Uhr,
  • vom 01.05. bis 31.07. bis 23.00 Uhr,
  • vom 01.08. bis 31.10. bis 22.30 Uhr sowie
  • vom 01.11. bis Beginn der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 22.00 Uhr.

Das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes darf nicht in der Nähe von Anlagen und Gebäuden stattfinden, die als besonders schützenswert benannt sind (Verbot von Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen).

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Notwendige Unterlagen

Ihr schriftlicher Antrag für ein Kleinfeuerwerk der Klasse II sollte mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten:

  • Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
  • Ort des Feuerwerkes
  • Anlass des Feuerwerkes (ausführliche Begründung)
  • Anzahl der Feuerwerkskörper

Bearbeitungszeit 

Der schriftliche Antrag für ein Kleinfeuerwerk der Klasse II hat wenigstens 14 Tage vor der Maßnahme erfolgen. Grundsätzlich erfolgt die Zustellung des Genehmigungsbescheides circa 1 Woche vor dem geplanten Termin auf dem Postweg. 

Gebühren

Diese Dienstleistung ist gebührenpflichtig. Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW sieht je nach Aufwand bzw. Bedeutung der Amtshandlung einen Gebührenrahmen zwischen 55 € und 400 € vor. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden von hier Gebühren i.H.v. 55 € erhoben.

Bei einer evtl. erforderlichen Ortsbesichtigung werden zusätzlich 25 € erhoben.

Rechtsgrundlagen 

  • § 11 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
  • § 24 Abs. 1 1. Sprengverordnung (1. SprengV)
  • § 2 Gebührengesetz (GebG) NRW  
  • Tarifstelle 11.11.24 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW

Ansprechpartner

Name Kontakt
Brockmann, Gregor
Minoritenplatz 1
47533 Kleve
Tel.:0 28 21 / 84 - 287
E-Mail: Gregor.Brockmann@Kleve.de

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