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Geeignetheitsbestätigung
Auch wenn Sie eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte haben, dürfen Sie nur an bestimmten Orten Geldspielgeräte aufstellen.
Geldspielgeräte dürfen aufgestellt werden in:
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (also zum Beispiel nicht in Betrieben, in den verbotswidrig Sportwetten angeboten werden oder in Internetcafes).
Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
- Trinkhallen, Speisewirtschaften, Milchstuben oder
- Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf
Sportplätzen,
in Sporthallen (zum Beispiel Vereinsheim),
Tanzschulen,
Badeanstalten,
Sport- oder Jugendheimen,
Jugendherbergen befinden
oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die in ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen (zum Beispiel Jugendheimen) besucht werden.
Benötigte Unterlagen
- Antrag Geeignetheit Aufstellort nach § 33 c Absatz 3 GewO
- Aufstellerlaubnis (Kopie)
Gebühren
- 80,00 Euro für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Spielverordnung (Gaststätten und Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher)
- 500,00 Euro für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 der Spielverordnung (Spielhallen)
Ansprechpartner
Name | Kontakt |
---|---|
Bodenberger, Tim |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 253 E-Mail: Tim.Bodenberger@Kleve.de |
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