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Schöffen
Neben den Berufsrichterinnen und -richtern gibt es bei den verschiedenen Gerichtsbarkeiten auch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter (auch: Laienrichterinnen und -richter), die mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichterinnen und -richter ihre Entscheidungen treffen
Wie wird man Schöffin bzw. Schöffe?
Erstellung der Vorschlagsliste:
Die Auswahl der Schöffen erfolgt über eine Vorschlagsliste, die dieses Jahr neu aufgestellt und von dem Rat mit 2/3-Mehrheit beschlossen wird. Die Liste sollte alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen und mindestens doppelt so viele Personen enthalten wie letztlich benötigt werden.
Für die Gewinnung von Kandidaten ist kein besonderes Verfahren vorgeschrieben. Die Gemeinden fordern in Aufrufen oder Anzeigen Interessierte auf, sich für das Schöffenamt zu bewerben. In vielen Gemeinden benennen die Parteien, Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Vereine und Wohlfahrtsverbände geeignete Kandidatinnen und Kandidaten. Personen, die sich nicht von einer Organisation vorschlagen lassen wollen, können sich auch selbst bei der Gemeinde melden.
Besonderheiten für Jugendschöffinnen und –schöffen:
An die Schöffen der Jugendgerichte werden besondere Anforderungen gestellt. Sie sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Der Jugendhilfeausschuss einer Stadt/ Gemeinde stellt die Vorschlagsliste für Jugendschöffen auf. Sie soll ebenso viele Männer wie Frauen enthalten.
Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Die vom Rat beschlossene Vorschlagsliste wird eine Woche lang öffentlich ausgelegt. Der Zeitpunkt der Auslegung wird vorher öffentlich bekanntgemacht. Jeder hat das Recht, gegen eine oder mehrere Personen Einspruch einzulegen.
Danach wird die Liste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Der Schöffenwahlausschuss wählt dort aus den Vorschlagslisten der Stadt/ Gemeinden die für die Amts- und Landgerichte notwendige Anzahl der Schöffen und Jugendschöffen aus. Diese wird so bemessen, dass jeder berufene Schöffe zu nicht mehr als 12 Sitzungen im Jahr herangezogen werden muss. (Eine Sitzung kann Fortsetzungstermine haben, an denen der Schöffe teilnehmen muss, da das Gericht von Anfang bis Ende in unveränderter Besetzung tagen muss.) Gleichzeitig werden Hilfsschöffen gewählt, die im Vertretungsfall an die Stelle der Hauptschöffen treten.
Ansprechpartner
Name | Kontakt |
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van Acken, Lars |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 233 E-Mail: Lars.van.Acken@Kleve.de |
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