Inhalt

Schulpflicht / Einschulungen

Beginn der Schulpflicht

Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 31. Dezember des Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August des selben Kalenderjahres (§ 35 Abs. 1 Schulgestz NRW). Kinder, die nach dem 30. September das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SchulG).

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schulgestz NRW.

Die Eltern der schulpflichtig werdenden Kinder erhalten für die Anmeldung an einer der Grundschulen rechtzeitig eine persönliche Einladung durch die Stadt Kleve. Zur Anmeldung ist neben dem Kind auch das Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde mitzubringen.

Haben Sie weitere Fragen zu dieser Dienstleistung, so wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Email an den zuständigen Sachbearbeiter.

nach oben