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Spielhallenerlaubnis
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dient; Schank und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen.
Wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle übernehmen oder einen neuen Spielhallenbetrieb führen wollen, dann benötigen Sie sowohl eine gewerberechtliche Erlaubnis, als auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Wenn Sie hingegen lediglich Geldspielgeräte in Ihrer Schank- oder Speisewirtschaft bzw. in Ihrem Beherbergungsbetrieb aufstellen wollen, benötigen Sie sowohl eine Aufstellererlaubnis als auch für jeden Aufstellort zusätzlich eine Geeignetheitsbestätigung.
Benötigte Unterlagen
Zur Beantragung der Spielhallenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Finanzämter
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
- Pass oder Personalausweis
- zwei Grundrisszeichnungen (maßstabsgerecht) aller zum Betrieb gehörenden Räume sowie Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis (nur zur Vorlage)
- Katasterauszug (2-fach)
- Sozialkonzept
- Antrag nach § 33i Gewerbeordnung (Spielhalle)
Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert.
In einigen Fällen benötigen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb zum Beispiel vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Spielhalle betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung.
Die baurechtliche Zustimmung wird von hier direkt bei der Bauaufsicht angefordert. Um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, empfiehlt es sich, etwaige baurechtliche Fragen vorher zu klären.
Achtung:
Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die genannten Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den Geschäftsführer.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gemäß § 14 GewO bei der Gewerbemeldestelle anzumelden.
Gebühren
Die Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung werden bei Antragstellung fällig und betragen zwischen 150,00 und 3.000,00 Euro.
Für die Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag wird die Gebühr ebenfalls bei Antragstellung fällig und beläuft sich auf 50,00 bis 5.000,00 Euro.
Rechtsgrundlagen:
§ 33i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO);
§ 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV);
§ 16 Ausführungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum GlüStV (AG GlüStV NRW);
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Spielverordnung (SpielVO)
Ansprechpartner
Name | Kontakt |
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Bodenberger, Tim |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 253 E-Mail: Tim.Bodenberger@Kleve.de |
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