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Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzonen

In der innerstädtischen Fußgängerzone ist Kraftfahrzeugverkehr in der Zeit von 06.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr erlaubt!

In begründeten Fällen (zum Beispiel für Umzüge oder zum Abstellen von sogenannten Werkstattfahrzeugen) können abseits des genannten Zeitraums Ausnahmen zugelassen werden.

Notwendige Unterlagen

Für die Beantragung benötigen Sie einen schriftlichen Antrag, der den Grund für das Befahren und möglichst auch das amtliche Kennzeichen beinhaltet.

Bearbeitungszeit

Um eine zeitgerechte Bearbeitung zu gewährleisten ist der Antrag wenigstens 7 Tage vor der geplanten Befahrung der Fußgängerzone zu stellen. Grundsätzlich erfolgt die Zustellung des Genehmigungsbescheides innerhalb von 3-5 Werktagen nach Beantragung auf dem Postweg.

Gebühren
  • je einzelner Ausnahmegenehmigung 20,00 €
  • je Dauerausnahmegenehmigung für Anwohner (Gültigkeit 3 Jahre) 60,00 €
  • je Verlängerung der Dauerausnahmegenehmigung für Anwohner (Gültigkeit 3 Jahre)  30,00 €
  • je Dauerausnahmegenehmigung für sonstige AntragstellerInnen (Gültigkeit 2 Jahre) 90,00 €
  • je Verlängerung der Dauerausnahmegenehmigung für sonstige AntragstellerInnen (Gültigkeit 2 Jahre)  50,00 €
Rechtsgrundlagen
  • §§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, 47 Abs. 2 Nr. 7 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98)
  • Allgemeinverfügung Nr. 16 (Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr) vom 12.12.2001

Ansprechpartner

Name Kontakt
Esser, Sven
Minoritenplatz 1
47533 Kleve
Tel.:0 28 21 / 84 - 405
E-Mail: Sven.Esser@Kleve.de

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