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Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum

Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen für ein Bauvorhaben den Boden aufgraben, etwas lagern oder aufstellen oder im Luftraum eine Strom- oder Wasserleitung führen möchte, braucht dazu eine Sondernutzungserlaubnis sowie eine Erlaubnis nach Verkehrsrecht.

Hierdurch werden nämlich veränderte Verkehrsregelungen, mindestens jedoch Gefahrenzeichen und Absperrungen erforderlich.

Diese dürfen nicht eigenmächtig aufgestellt werden, sondern sind zuvor von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde anzuordnen.

Wenn Sie die Einrichtung einer derartigen Arbeitsstelle auf dem Gebiet der Stadt Kleve planen, muss vor dem Beginn der Maßnahme eine Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eingeholt werden.

Der Anordnung ist zu entnehmen, wie die Arbeitsstelle abzusichern und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie Sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.

Bauunternehmer müssen hierzu einen Verkehrszeichenplan einreichen. In einfach gelagerten Fällen kann an ihre Stelle jedoch auch ein normierter Regelplan treten. Diese Regelpläne sind für eine Vielzahl von Fällen anwendbar und vereinfachen daher das Verwaltungsverfahren.

Bei einer Vielzahl solcher Arbeitsstellen liegt ebenfalls eine  Sondernutzung (Lagerung von Baumaterialien, Aufstellen eines Baugerüstes, Aufstellen einer Arbeitsbühne u.a.) vor, die ebenfalls einer Erlaubnis bedarf.

Notwendige Unterlagen

Bei der Antragstellung sind folgende Mindestangaben zu übermitteln:

  • Zeitraum
  • Örtlichkeit
  • Art der geplanten Maßnahme
  • Verkehrszeichenplan/Regelplan

Im Rahmen der Bearbeitung können gebührenpflichtige Ortstermine/Besprechungen erforderlich werden. Daher ist sowohl vor dem Hintergrund der Bearbeitungsgeschwindigkeit als auch der Gebührenhöhe darauf hinzuweisen, dass Antragsteller die Vorhaben möglichst umfangreich darlegen. Im Übrigen sind im Nachhinein vorzunehmende Änderungen des Zeitablaufs oder der Beschilderung gesondert gebührenpflichtig (auch im Rahmen einer Verlängerung der Anordnung). Treten erhebliche Änderungsnotwendigkeiten bei einem Verlängerungsantrag auf, so erfolgt eine Wertung als Neuantrag.

Bearbeitungszeit

Die schriftliche Beantragung hat wenigstens 14 Tage vor der Maßnahme erfolgen. Grundsätzlich erfolgt die Zustellung des Genehmigungsbescheides circa 1 Woche vor dem geplanten Termin auf dem Postweg. Bei Tagesbaustellen erfolgt die Genehmigung grundsätzlich am gleichen Tag.

Gebühren
  •  Baumaßnahmen bis zu einem Monat („Grundgebühr“):
    - je Regelplan                                   40,00 €
    - je Verkehrszeichenplan                     80,00 €
    - je Ortstermin/Besprechung                30,00 €
  • Baumaßnahmen von längerer Dauer:
    - mehr als ein Monat bis zu 6 Monaten „Grundgebühr“ x Faktor 1,5
    - mehr als 6 Monate „Grundgebühr“ x Faktor 2
  • Jahresanordnung:
    - als Grundsatzanordnung nach Regelplänen 650,00 €
    - je Tagesbaustelle (monatliche Abrechnung)  11,00 €
Rechtsgrundlagen
  • §§ 45 Abs. 6, Abs. 7, 46 Abs. 1, 47 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98)
  • Allgemeinverfügung Nr. 16 (Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr) vom 12.12.2001

Ansprechpartner

Name Kontakt
Morawietz, Herbert
Minoritenplatz 1
47533 Kleve
Tel.:0 28 21 / 84 - 403
E-Mail: Herbert.Morawietz@Kleve.de

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