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Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte können je nach Merkmalszeichen und der damit verbundenen körperlichen Einschränkung eine Parkerleichterung erhalten. Die überwiegend bekannte „blaue Parkerleichterung“ kann von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkmalszeichen „aG“) und/ oder Erblindung (Merkmalszeichen „BL“) erhalten werden.
Außerdem können seit Anfang 2009 folgende Personen den blauen Parkausweis erhalten:

  • Contergangeschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie)
  • und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z.B. Amputation beider Arme)

Der Schwerbehindertenparkausweis wird in der Regel für zwei Jahre erteilt.

Der Parkausweis gilt EU-einheitlich und ist bei Nutzung der Parkvergünstigungen stets offen hinter der Windschutzscheibe abzulegen.

Für die Inhaberin bzw. den Inhaber gelten in anderen EU-Mitgliedsstaaten dieselben Parkvergünstigungen, die dort wohnhafte behinderte Personen genießen.

Daneben gibt es allerdings noch die „orange Parkerleichterung“, die weitaus weniger bekannt ist. Diese beinhaltet zwar einen geringeren Umfang an Berechtigungen, vermag eingeschränkten Personen aber dennoch angemessen Parkerleichterung verschaffen. Unabhängig von der "aG"-Einstufung kann diese im Rahmen des Ermessens in Einzelfällen gewährt werden. Folgende Personengruppen kommen für die entsprechende Ausnahmegenehmigung in Frage:

  • Schwerbehinderte, die InhaberInnen eines Ausweises mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 Prozent allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sind,
  • Schwerbehinderte, die InhaberInnen eines Ausweises mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ mit einem GdB von wenigstens 70 Prozent für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sind und zugleich einen GdB von wenigstens 50 Prozent für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemorgane aufweisen,
  • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten GdB von wenigstens 60 Prozent,
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten GdB von wenigstens 70 Prozent. 

Ob Sie zu diesem Personenkreis gehören, wird im Rahmen eines Amtshilfeersuchens beim Kreis Kleve überprüft.

Notwendige Unterlagen

Dem schriftlichen Antrag für die Erteilung der „blaue Parkerleichterung“ sind die Kopie des Schwerbehindertenausweises sowie ein aktuelles Passfoto beizufügen.

Dem schriftlichen Antrag für die Erteilung der „orangen Parkerleichterung“ ist die Kopie des Schwerbehindertenausweises beizufügen.

Die Parkerleichterungen können ebenfalls unmittelbar vor Ort beantragt werden. Bitte bringen Sie zur Antragstellung ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass/ausländischer Pass), Ihren Schwerbehindertenausweis sowie ein aktuelles Passfoto mit.

Sollten Sie den Schwerbehindertenausweis erst beantragt haben, jedoch über ein ärztliches Attest verfügen, welches die o. g. Voraussetzungen als erfüllt bescheinigt, so ist auch die Erstellung einer vorläufigen Parkerleichterung möglich.

Bearbeitungszeit

Sofern alle Unterlagen vorliegen, kann die Parkerleichterung (blau) unmittelbar ausgefertigt und AntragstellerInnen mitgegeben werden. Die Parkerleichterung (orange) benötigt in Folge des damit einhergehenden Amtshilfeersuchens beim Kreis Kleve eine Bearbeitungsdauer von etwa 4 Wochen.        

Gebühren

Für beide Varianten der Parkerleichterung für Schwerbehinderte werden keine Gebühren erhoben.

Rechtsgrundlagen
  • §§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, 47 Abs. 2 Nr. 7 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98)

Ansprechpartner

Name Kontakt
Esser, Sven
Minoritenplatz 1
47533 Kleve
Tel.:0 28 21 / 84 - 405
E-Mail: Sven.Esser@Kleve.de

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