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Parkvergünstigung für Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie ambulante soziale Dienste

Für Service- und Werkstattfahrzeuge von Handwerks- und Gewerbebetrieben kann eine mit der Betriebstätigkeit verbundene Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Für Fahrzeuge ambulanter sozialer Dienste besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge.

Dabei ist zu beachten, dass die Anträge ortsgebunden oder ortsungebunden gestellt werden können. In letzterem Fall ist durch Antragsteller das Gebiet zu benennen, auf das sich die Ausnahmegenehmigung erstrecken soll (Stadtgebiet Kleve oder darüber hinausgehend, etwa das Landesgebiet Nordrhein-Westfalen).

Im Stadtgebiet Kleve berechtigt eine solche widerrufliche und an weitere Bedingungen geknüpfte Parkerleichterung das Parken

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290 StVO),
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • im Bereich von Kurzzeitparkzonen (Parkscheibenregelungen),
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO), außerhalb gekennzeichneter Flächen.

Für die übrigen Haltverbotszonen (z. B. Fußgängerzonen), die nicht durch die Parkausweise erfasst sind, können ebenfalls Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.

Außerhalb des Stadtgebietes Kleve berechtigt eine solche widerrufliche und an weitere Bedingungen geknüpfte Parkerleichterung das Parken

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) und im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290 StVO),
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • auf Bewohnerparkplätzen.

Eine Genehmigung bezieht sich nur auf die Ausführung des Gewerkes soweit und solange keine andere geeignete Parkmöglichkeit besteht und gilt somit nicht zum Parken am Betriebssitz, an der Zweigniederlassung und in deren Nähe.

Folgende Stellen außerhalb des Stadtgebietes Kleve sind von einer Parkgenehmigung ausgenommen:

  • Düsseldorf Königsallee
  • Essen: alle Ladezonen mit eingeschränktem Halteverbot
  • Oberhausen: Marktstraße zwischen Mühlheimer - und Alsen Straße
  • Wuppertal: Wall
Notwendige Unterlagen

Dem schriftlichen Antrag sind Fotos des/der Fahrzeuge(s), für das/die der Ausweis erteilt werden soll, beizufügen, auf denen das amtliche Kennzeichen und die Beschriftung der Fahrer- und Beifahrerseite erkennbar ist. Darüber hinaus werden eine Kopie des/der Fahrzeugscheine(s) sowie ein Nachweis der Betriebstätigkeit (z. B. Auszug aus dem Handelsregister, etc.) benötigt.

Bearbeitungszeit

Die Beantragung sollte etwa 14 Tage vor der erstmals geplanten Nutzung eines entsprechenden Ausweises erfolgen. Grundsätzlich erfolgt die Zustellung des Genehmigungsbescheides innerhalb 1 Woche nach Beantragung auf dem Postweg.

Gebühren

Je Parkausweis sind Gebühren zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass die Erstellung einzelner Parkausweise für jeweils mehrere Fahrzeuge nicht vervielfältigt werden darf und somit lediglich der Parkerleichterung eines der dort angeführten Kraftfahrzeuge dienlich ist. Wird beabsichtigt, parallel mit mehreren Fahrzeugen Parkerleichterungen in Anspruch zu nehmen, so sollte je parallel -und somit zeitgleich- erforderlicher Erleichterung ein Ausweis beantragt werden.

Die Gebührenhöhe beträgt

  • je Genehmigung bis zu zwei Kraftfahrzeugen 75,00 €,
  • je Genehmigung ab drei Kraftfahrzeugen 90,00 €

und wird über einen Zeitraum von 12 Monaten erteilt.

Rechtsgrundlagen
  • §§ 46 Abs. 1, 47 Abs. 2 Nr. 8 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrsordnung
  • Runderlass des Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und  Verkehr  des Landes NRW - III B 3 - 78-12/2 - vom 04.12.2015
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98)
  • Allgemeinverfügung Nr. 16 (Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr) vom 12.12.2001

Ansprechpartner

Name Kontakt
Esser, Sven
Minoritenplatz 1
47533 Kleve
Tel.:0 28 21 / 84 - 405
E-Mail: Sven.Esser@Kleve.de

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