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Unterhaltsvorschussleistungen
Alleinerziehende können für Kinder Unterhaltsvorschuss beim Fachbereich für Arbeit und Soziales beantragen, wenn der jeweils andere Elternteil seiner Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, nicht nachkommt.
Danach haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder nicht regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Für Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen. Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, soweit
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600,00 € brutto verfügt.
Da sich der Unterhaltsvorschuss am Mindestunterhalt orientiert, beläuft sich die Höhe je nach Alter des Kindes auf:
Alter | Betrag |
---|---|
0 bis 5 Jahren | 174,00 € |
6 bis 11 Jahren | 223,00 € |
12 bis 17 Jahren | 309,00 € |
Haben Sie noch Fragen zum Thema Unterhaltsvorschuss, so wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter.
Die nötigen Vordrucke können hier direkt heruntergeladen werden.
Downloads
- Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 454 KB
- Bestätigung Kenntnisnahme Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz 112 KB
- Erklärung des Unterhaltspflichtigen zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 163 KB
- Antragsvordruck Ergänzung 12 bis 17jährige 186 KB
Ansprechpartner
Name | Kontakt |
---|---|
Baumann, Manuela |
Lindenallee 33 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 579 E-Mail: Manuela.Baumann@Kleve.de |
Neyenhuisen, Lena |
Lindenallee 33 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 671 E-Mail: Lena.Neyenhuisen@kleve.de |
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