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Was darf eingeleitet werden und was nicht?

Logo der Umweltbetriebe der Stadt Kleve

Längst nicht alles, was durch die Kanalisation fließt, gehört auch dort hin. Häufig ist es Gedankenlosigkeit, manchmal aber auch dreister Vorsatz, wenn Abfälle oder auch giftige und umweltgefährdende Stoffe in den Abfluss gekippt werden. Die Folgen können gravierend sein - von Ablagerungen in den Kanälen über Schäden an Betriebsanlagen bis zum Zusammenbruch der biologischen Abwasserreinigung oder der akuten Gefährdung des Personals in den Abwasseranlagen.

Die Entwässerungssatzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve AöR schreibt deshalb vor, dass Stoffe, die geeignet sind,

  • die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kanalisation bzw. die Reinigungsleistung der Kläranlagen zu beeinträchtigen,
  • giftige, übel riechende oder explosive Dämpfe und Gase zu bilden sowie
  • Bau- und Werkstoffe anzugreifen

grundsätzlich nicht über die Abwasseranlagen beseitigt werden.

Hierzu gehören insbesondere:

  • feste Abfälle (auch in zerkleinertem Zustand), z.B. Kehricht, Müll, Schutt, Glas, Schlamm, Asche, Küchenabfälle, Fasern;
  • Trester, Trub, Schlempe, hefehaltige Rückstände, Molke, Latices, Lederreste, Borsten, Silagesickersaft, Abfälle aus Schlachtung, Tierkörperbeseitigung und Lebensmittelproduktion;
  • erhärtende Stoffe, z.B. Zement, Kalk, Kalkmilch, Gips, Mörtel, Kartoffelstärke, Kunstharze, Bitumen, Teer;
  • feuergefährliche oder explosionsfähige Gemische bildende Stoffe, z.B. abscheidbare, emulgierte und gelöste Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Heizöl, Farben, Lacke;
  • Öle und Fette, z.B. abscheidbare und emulgierte öl- und fetthaltige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Schmieröle;
  • aggressive oder giftige Stoffe, z.B. Säuren, Laugen und Salze, Stoffe, die mit Abwasser reagieren und dadurch schädliche Substanzen oder Wirkungen erzeugen;
  • Schwerflüssigkeiten, z.B. Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen;
  • Biozide, z.B. Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel;
  • Stoffe und Zubereitungen, die zu unverhältnismäßig großer Schaumbildung führen, z.B. Textilhilfsstoffe, Tenside;
  • Landwirtschaftliche Fäkalien, z.B. Jauche, Gülle, Mist;
  • Stoffe, die Dämpfe und Gase, wie z.B. Chlor, Schwefelwasserstoff, Cyanwasserstoff, bilden.
    Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie spiegelt nur die Erfahrungen wieder, die leider immer wieder mit unzulässigen Einleitungen gemacht werden müssen.

Weiteres ist der Entwässerungssatzung der USK und hier insbesondere der Anlage 1 zu entnehmen.

Dass es sich bei einem Verstoß gegen die Einleitungsbedingungen nicht um Kavaliersdelikte handelt, verdeutlicht die Höhe des Bußgeldes, das gegebenenfalls gegen einen Einleiter verhängt werden kann. Denn bis zu 50.000 € muss zahlen, wer beispielsweise Altöl vom PKW direkt in den Kanal einleitet (s.a. Entwässerungssatzung der USK).

Möglicherweise handelt es sich sogar um einen umweltgefährdende Abfallbeseitigung, die strafrechtlich verfolgt zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. einer Geldstrafe führen kann (§ 326 Strafgesetzbuch/StGB).

Ansprechpartner

Name Kontakt
Offenberg, Michael
Salmorth 25
47533 Kleve
Tel.:0 28 21 / 79 42 - 11
E-Mail: Michael.Offenberg@Kleve.de

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