Inhalt

Prüfungs- ABC

ABC-Würfel gestapelt

Vorwort

 

Der Fachbereich Rechnungsprüfung möchte wesentliche Begriffe aus dem Bereich der Rechnungsprüfung allgemeinverständlich erläutern und damit in einem weniger bekannten Aufgabengebiet der Kommunalverwaltung Transparenz schaffen.

Zielgruppe des Prüfungs- ABC`s sind zunächst alle Beschäftigten der Stadt Kleve. Über die Internetseite der Stadt Kleve können aber auch alle interessierten Bürgerinnen und Bürger angesprochen werden. Schließlich wendet sich das Prüfungs- ABC ebenso an die Verantwortlichen in der Politik, denen ebenfalls eine wichtige Aufgabe in der Rechnungsprüfung zukommt.

Auf eine Vollständigkeit der Ausführungen wird ebenso wie auf die Angabe von Rechtsvorschriften und Quellenangaben der Übersichtlichkeit wegen verzichtet.

Was Sie schon immer über die Rechnungsprüfung wissen wollten, sich aber nicht zu fragen trauten (…)

Prüfungs- A B C

 

Über die folgenden Links gelangen Sie direkt zum gewünschten Buchstaben:

A - B - C - D - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - R - S - U - V - W - Z

BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
AAblauf der PrüfungEine Prüfung erfolgt grundsätzlich nach einem bestimmten Schema. Am Anfang steht die Vorbereitung auf die Prüfung. Danach folgt die eigentliche Prüfungsdurchführung. Das Prüfungsergebnis wird in einem Prüfungsbericht festgehalten. Im Ausräumungsverfahren wird der geprüften Stelle Gelegenheit gegeben, sich zum Prüfungsbericht zu äußern. Der Prüfungsrückblick dient der Qualitätssicherung (Was war gut? Was ist zu verbessern?). Eventuell erfolgt noch ein zusammenfassender Bericht des Fachbereichs Rechnungsprüfung an die Politik bzw. an die Verwaltungsspitze.
 Akzeptanz der PrüfungstätigkeitEs ist ein offener, unbefangener sowie dialogbereiter Umgang zwischen den Bediensteten der Rechnungsprüfung und der Geprüften zu pflegen. Die Akzeptanz und Unterstützung der Geprüften soll durch faire, sachliche und unparteiische Prüfung, aussagekräftige Berichte und kompetente Beratung erreicht und verbessert werden. Der Nutzen der Prüfung soll stets überzeugend dargestellt werden. Sind bei einem Prüfungstestat Handlungsalternativen rechtlich möglich und für die Rechnungsprüfung erkennbar, soll die Verwaltung konstruktiv darauf hingewiesen werden.
 Aufgaben der örtlichen RechnungsprüfungDie Aufgaben ergeben sich vor allem aus der Gemeindeordnung und aus der Rechnungsprüfungsordnung. Grundsätzlich geht es darum, das Verwaltungshandeln auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Bestimmte Aufgaben werden dabei besonders erwähnt, wie die Prüfung des Jahresabschlusses oder die Prüfung von Vergaben.
 AusräumungsverfahrenWährend oder nach Abschluss einer Prüfung, jedoch vor Erstellung des abschließenden Prüfungsberichtes, erhalten die Geprüften zunächst Gelegenheit, sich zu den Prüfungsbemerkungen zu äußern. Die Einlassungen werden vom Fachbereich Rechnungsprüfung nochmals gewürdigt und ggf. in den Endbericht eingearbeitet. Regelmäßig findet vor Erstellung des endgültigen Prüfungsberichtes auch eine Schlussbesprechung statt.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
B

Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung

 

Die Prüfenden können für die Durchführung ihrer Prüfung Aufklärung und Nachweise von der Verwaltung verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.

 

 BerechtigungskonzeptIm Rahmen der Funktionstrennung (4-Augenprinzip) muss insbesondere bei der Nutzung von Programmen mit monetären Bezug sichergestellt sein, dass geeignete programmspezifische Sicherungsmaßnahmen von der Verwaltung getroffen werden. Diese sind in einem schriftlichen Berechtigungskonzept von der Verwaltung zusammenzufassen und unterliegen der Prüfung durch den Fachbereich Rechnungsprüfung.
 BestätigungsvermerkNach der GO NRW hat der Fachbereich Rechnungsprüfung im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses oder Gesamtabschlusses einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über seine Versagung abzugeben.
 BeratungBeratung ist eine im Rahmen der vorhandenen Prüfressourcen freiwillige Serviceleistung des Fachbereichs Rechnungsprüfung, der über die reine Urteilsbildung hinaus Handlungsempfehlungen zur Erreichung des vorgegebenen oder zu ermittelnden Soll-Zustandes gibt. Die Initiative zur Beratung kann sowohl vom Prüfenden als auch vom zu Beratenden ausgehen. Die Empfehlungen sollen der geprüften Verwaltung helfen, rechtmäßig, zweckmäßig und wirtschaftlich zu arbeiten. Ob die Verwaltung die Empfehlungen berücksichtigt, entscheidet sie allerdings eigenverantwortlich.

 

BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
CControllingControlling ist ein Steuerungskonzept mit der Aufgabe der ergebnisorientierten Koordination von Planung, Kontrolle und Informationsversorgung. Die Aufgaben des Controllings sind in den betrieblichen Ablauf eingebunden und werden weisungsabhängig wahrgenommen. Das Controlling ist selbst Gegenstand der weisungsunabhängigen örtlichen Rechnungsprüfung.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
D

Datenschutz

 

 

Der Fachbereich Rechnungsprüfung hat das Recht, Aufklärung und Nachweise zu verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Das Landesdatenschutzgesetz NRW räumt der örtlichen Rechnungsprüfung zur Durchführung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen ausdrücklich einen weiteren Spielraum ein.

 

 Dolose HandlungDolose Handlungen sind absichtliche (arglistige) Handlungen zum Schaden einer Verwaltung oder eines Unternehmens, wie Untreue, Diebstahl, Unterschalgung, Betrug etc.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
F

Fehleranalyse

Festgestellte Unzulänglichkeiten im Rahmen einer Prüfung sollen ebenso klar dokumentiert und mit den geprüften Stellen erörtert werden, wie die daraus erwachsenen Möglichkeiten, zukünftig ordnungsgemäß zu agieren. Anzustreben ist eine möglichst beanstandungsfreie, aber auch effiziente und praxisnahe Verwaltungstätigkeit.

 

 FunktionstrennungDer Grundsatz der Funktionstrennung bedeutet, dass niemand einen Vorgang von Anfang bis Ende alleine bearbeiten darf. Durch geeignete organisatorische Sicherungsmaßnahmen soll gewährleistet werden, dass mindestens eine weitere Person (4-Augenprinzip) in einen Verwaltungsablauf eingebunden ist. Letztlich sollen dadurch Fehler, Manipulationen und dolose Handlungen verhindert werden.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
GGesamtabschlussprüfungDie Prüfung des Gesamtabschlusses ist eine neue Pflichtaufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung. Die Prüfung schließt mit einem Bestätigungs- oder Versagungsvermerk ab.
 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Kommunen (Gob-K)Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind Regeln, damit eine dem Zweck des gemeindlichen Haushaltsrechts entsprechende Buchführung durch die Gemeinden vorgenommen und ein gemeindlicher Jahresabschluss und Gesamtabschluss aufgestellt werden können. Der Fachbereich Rechnungsprüfung hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Grundsätze im Rahmen seiner Prüfung begleitend oder im Nachhinein zu prüfen.
 GrünGrün ist die Farbe des Fachbereichs Rechnungsprüfung. Grundsätzlich ist nur er berechtigt, seine schriftlichen Bemerkungen in grüner Schrift abzugeben.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
HHakenSofern kein ausführlicher Prüfungsbericht erstellt wird, dokumentiert der Fachbereich Rechnungsprüfung seine Prüfungstätigkeit in kurzer Form durch einen handschriftlichen grünen Haken.
 Hinzuziehung von DrittenDer Fachbereich Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen. Ob und in welchem Umfang dies geschehen soll, fällt allein in die Entscheidungskompetenz der Rechnungsprüfung.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
IInstitut der Rechnungsprüfer (IDR) e. V.Mit dem Institut der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen in Deutschland e.V. (IDR) ist eine Plattform geschaffen geworden, die die öffentliche Rechnungsprüfung bei der Umsetzung der neuen Anforderungen unterstützt und länderübergreifend weiterentwickelt.
 Internes Kontrollsystem (IKS)Das IKS umfasst alle fest installierten, stadtinternen Kontrollen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen, die zur Vermeidung und Aufdeckung von Fehlern und Verstößen in Geschäftsprozessen dienen. Zu den wesentlichen Zielen des IKS gehören die Sicherung des Vermögens der Kommune, die Sicherstellung der korrekten Daten für den Jahresabschluss und die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die für eine ordnungsgemäße Planung und Bewirtschaftung der kommunalen Haushaltsmittel von Belang sind. Das IKS unterliegt der Prüfung durch den Fachbereich Rechnungsprüfung.
 Interne Revision (Innenrevision)Die interne Revision ist in ihrer Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung insoweit vergleichbar, als sie ebenfalls Prüfungsaufgaben wahrnimmt und nicht in den betrieblichen Ablauf eingebunden ist. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist jedoch, dass die interne Revision gegenüber der Verwaltungsführung weisungsgebunden ist, auch wenn ihr ein gewisses Maß an Unabhängigkeit zur Aufgabenerfüllung eingeräumt ist.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
JJahresabschlussprüfungDie Prüfung des Jahresabschlusses ist eine zentrale Pflichtaufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung. Die Prüfung schließt mit einem Bestätigungs- oder Versagungsvermerk ab.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
KKorruptionspräventionVor dem Hintergrund, dass sich die Korruption in den letzten Jahren zu einem gravierenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Problem entwickelt hat, bedarf es auch auf kommunaler Ebene einer besonders sensiblen Wachsamkeit. Korruption schädigt das Ansehen der Verwaltung und ihrer Beschäftigten und untergräbt das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat. Zur Verhinderung von Manipulationen und zur Bekämpfung von Korruption wird der Fachbereich Rechnungsprüfung stets mit kritischer Aufmerksam Obacht geben und im Bedarfsfalle entsprechende Maßnahmen im Lichte einer effektiven und praxisnahen Verwaltungsarbeit anregen. Eine besondere Anzeige- und Beratungspflicht der örtlichen Rechnungsprüfung ergibt sich zudem aus dem Korruptionsbekämpfungsgesetz. Die Leitung des Fachbereichs Rechnungsprüfung nimmt darüber hinaus seit dem Inkrafttreten der Dienstanweisung zur Vermeidung von Korruption in der Stadtverwaltung Kleve die Funktion des Korruptions-Schutz-Beauftragten (KSB) wahr. Mehr...
 Korruptions-Schutz-Beauftragter (KSB)Nachdem der Fachbereich Rechnungsprüfung bereits gesetzliche Prüfeinrichtung nach § 2 Abs. 1 des KorruptionsbG ist, wurde die Funktion des Korruptionsschutzbeauftragen mit Inkrafttreten dieser Dienstanweisung der Leitung des Fachbereichs Rechnungsprüfung übertragen. Alle Bediensteten können sich mit Anfragen oder Hinweisen an den Korruptionsschutzbeauftragten wenden. Anfragen aus der Öffentlichkeit können über den Bürgermeister an den Korruptionsschutzbeauftragten gerichtet werden.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
LLeitfäden für die PrüfungDer Fachbereich Rechnungsprüfung hat für verschiedene Prüfungsbereiche Leitfäden entwickelt, die den Prüfungsablauf vereinfachen, eine einheitliche Dokumentation gewährleisten und die Qualität der Prüfung sichern sollen.
 Leitsätze der RechnungsprüfungDer Fachbereich Rechnungsprüfung hat allgemeine Leitsätze für seine Prüfungstätigkeit formuliert, die die Prüfungsphilosophie und die Spielregeln für die interne Zusammenarbeit als auch die Zusammenarbeit mit den Geprüften beschreiben.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
MMaßstäbe der PrüfungPrüfungsmaßstäbe sind Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (Oberbegriff: Ordnungsmäßigkeit). Hieraus ergibt sich der von der Verwaltung zu beachtende Soll-Zustand.
 Methoden der PrüfungFür die Art und Weise der Prüfung (das „Wie“) gibt es verschiedene Methoden. Der Fachbereich Rechnungsprüfung entscheidet jeweils im Einzelfall, wie es eine Prüfung durchführt. So werden z.B. bei einer Stichprobenprüfung gezielt oder zufällig ausgewählte Vorgänge untersucht. Bei einer Vollprüfung, die nur ausnahmsweise stattfinden kann, erfolgt hingegen eine lückenlose Prüfung des Prüfobjektes.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
NNeues Kommunales Finanzmanagement (NKF)Das neue kommunale Finanzmanagement (NKF) basiert im Kern auf einem aus drei Komponenten bestehenden Rechnungskonzept und einem neuen (integrierten) Steuerungskonzept. Mehr...
 Nutzen der RechnungsprüfungDie Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung wird nicht mehr nur als Kontrolle im herkömmlichen Sinne verstanden. Oberste Priorität der Rechnungsprüfung ist es daher nicht, vermeintliche Verwaltungsfehler zu entlarven, sondern solche bereits möglichst im Vorfeld durch kooperative und aufklärende Beratung sowie konstruktive Unterstützung der Geprüften zu verhindern. Die Rechnungsprüfung soll daher ausdrücklich auch Nutzen stiften. Dazu muss sie ihre Prüfungsergebnisse verständlich und überzeugend darstellen und um deren Akzeptanz werben. Wenn ihre Prüfungsergebnisse umgesetzt werden und die Verwaltung dadurch einen rechtmäßigen, zweckmäßigen oder wirtschaftlichen Zustand herstellt, hat die örtliche Rechnungsprüfung auch einen Wirkungsnutzen erzielt.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
OÖrtliche RechnungsprüfungAb einer bestimmten Größenordnung haben die Kommunen in Nordrhein-Westfalen eine örtliche Rechnungsprüfung einzurichten. Diese wird nach der früheren Bezeichnung häufig noch unter dem Begriff „Rechnungsprüfungsamt“ oder „Fachbereich Rechnungsprüfung“ geführt.
 OrdnungsmäßigkeitDer Begriff der Ordnungsmäßigkeit umfasst als Oberbegriff die Begriffe der Rechtmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
PPflichten der örtlichen RechnungsprüfungHierzu gehört insbesondere die Berichterstattungspflicht gegenüber dem Rat und dem Rechnungsprüfungsausschuss. Durch diese Berichterstattung unterstützt der Fachbereich Rechnungsprüfung die Politik bei der Kontrolle des Verwaltungshandelns.
 ProduktprüfungenBei den Produktprüfungen geht es um die Prüfung der Recht-, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (Oberbegriff: Ordnungsmäßigkeit) bei der Ausführung der gesamten gemeindlichen Haushaltswirtschaft und des allgemeinen Verwaltungshandelns. Der Prüfung der gesamten Haushaltswirtschaft ist originärer Bestandteil der Rechnungsprüfung. Der Begriff der Produktprüfungen orientiert sich an der neuen Gliederung des NKF-Haushaltsplanes. Die Art und Weise der Prüfungsdurchführung und damit die angewandte Prüfungsmethodik liegt im Prüferermessen. Bei den Produktprüfungen erfolgt eine risikoorientierte und systematische Prüfung nach dem vom Fachbereich Rechnungsprüfung selbst entwickelten Risikoampelsystem.
 ProgrammprüfungenNach der GO NRW obliegt dem Fachbereich Rechnungsprüfung bei Automationen im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung. Für die Prüfung der vom Kommunalen Rechenzentrum Niederrhein (KRZN) den Anwendern überlassenen EDV-Programme sind Fachprüfer/innen erforderlich, die bei der Stadt Kleve nicht vorhanden sind. Die Stadt Kleve ist dem KRZN in Kamp-Lintfort angeschlossen, gehört jedoch nicht zu den Zweckverbandsmitgliedern, sondern ist über den Kreis Kleve dort vertreten. Nach den Festlegungen in der Zweckverbandssatzung wird die Prüfungsaufgabe durch das RPA des KRZN wahrgenommen. Die Prüfung des Berechtigungskonzeptes gehört hingegen zum Aufgabenbereich des Fachbereichs Rechungsprüfung.
 PrüfungBei der Prüfung handelt es sich um einen Soll-/ Ist-Vergleich. Es wird festgestellt, ob etwas so ist, wie es sein soll. Kennzeichnend für die Prüfung ist, dass die Prüfenden weisungsfrei tätig sind und am Prüfungsgegenstand (z.B. Vergabe von Bauaufträgen) nicht selbst mitgewirkt haben.
 PrüfungsberichteDas Ergebnis einer Prüfung wird grundsätzlich in einem Prüfungsbericht schriftlich dokumentiert. Die Berichterstattung muss gewissenhaft, unparteiisch, wahrheitsgetreu und klar verständlich sein. Nach der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Kleve sind alle Prüfungsberichte dem Bürgermeister und dem/der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses vorzulegen. Diverse Berichte können unmittelbar hier eingesehen werden.
 PrüfungscontrollingZur zielgerichteten Steuerung der Prüfungsaktivitäten bedarf es bei jeder örtlichen Rechnungsprüfung eines Prüfungscontrollings. Dieses sollte auf einer Chancen- und Risikoanalyse beruhen, auf einen mehrjährigen Zeitraum ausgerichtet sein, konkrete jährlich durchzuführende Prüfungen benennen und deren Umsetzung nachhalten.
 PrüfungspsychologiePrüfungen werden von den Geprüften häufig als Bedrohung angesehen, sie befürchten, dass Fehler aufgedeckt werden und dies negative Konsequenzen für sie hat. Hieraus resultieren Widerstände gegen eine Prüfung. Um diese gering zu halten, muss der Fachbereich Rechnungsprüfung vertrauensbildende Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehören eine offene Information über die Prüfung, der Verzicht auf eine Vorverurteilung oder die Kommunikation des Nutzens einer Prüfung.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
RRechnungsprüfungsausschussDer in jeder Gemeinde zu bildende Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde. Hierbei bedient er sich der örtlichen Rechnungsprüfung, die insoweit als „Hilfsorgan des Rates“ anzusehen ist.
 Rechnungsprüfungsordnung (RPO)In der RPO sind die wesentlichen Befugnisse und Pflichten des Fachbereichs Rechnungsprüfung enthalten.
 RechtmäßigkeitDer Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ergibt sich bereits aus dem Grundgesetz. Danach muss die Verwaltung das geltende Recht beachten. Die Kontrolle und Überwachung der Rechtmäßigkeit der gesamten Haushaltswirtschaft gehört zu den originären Aufgaben der Rechnungsprüfung.
 Risikoorientierter PrüfungsansatzDer ganzheitliche Prüfungsansatz macht es erforderlich, auch die Prüfungen selbst effektiv und effizient durchzuführen. Eine Vollprüfung scheidet daher bereits dem Grunde nach zumeist aus. Damit kein prüfungsfreier Raum entsteht, sollen die Prüfungen im Einklang mit den vorhandenen personellen Möglichkeiten systematisch in eine ausgewogene mittelfristige Prüfungsplanung aufgenommen werden. Eine spezifische Risikobewertung der zu prüfenden Prüfungsfelder sowie eine Qualitätsbeurteilung des internen Kontrollsystems ermöglichen diese Ausrichtung. Art und Intensität der anschließend vorzunehmenden Prüfungshandlungen, insbesondere Einzelfallprüfungen, können damit bestenfalls auf ein absolut notwediges Maß beschränkt werden.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
SStellung der örtlichen RechnungsprüfungDie örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich. Sie arbeitet in fachlicher Hinsicht weisungsfrei, entscheidet also eigenständig, was, wann, wie und mit welchem Ergebnis geprüft wird.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
UÜberörtliche PrüfungDie überörtliche Prüfung der Kommunen erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) mit Sitz in Herne.
 UnvereinbarkeitenZur Sicherung der Neutralität und Unabhängigkeit der Prüfung sind verschiedene Unvereinbarkeits-tatbestände vorgesehen. Die Leitung und Prüfer/innen können nicht Mitglieder des Rates sein und dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfaufgaben vereinbar ist. Von der Unvereinbarkeit werden alle Tätigkeiten erfasst, auf die sich eine spätere Prüfung durch den Fachbereich Rechnungsprüfung beziehen könnte sowie alle Aufgaben, die die Unabhängigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung gefährden könnte. Mit den Prüfungsaufgaben unvereinbar wäre es beispielsweise, gleichzeitig für die Durchführung und die Prüfung von Vergaben zuständig zu sein. Die Prüfer dürfen nicht Zahlungen der Stadt abwickeln; sie dürfen nicht an der Führung der Bücher oder an der Aufstellung des Jahresabschlusses oder Gesamtabschlusses mitgewirkt haben.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
VVereinigung der Leiter/innen örtlicher Rechnungsprüfungen in Nordrhein-Westfalen (VERPA) als Landesgruppe des IDRBei der VERPA handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von Leitungen örtlicher Rechnungsprüfungen kreisangehöriger Kommunen und Landkreise in NRW. Der Fachbereich Rechnungsprüfung ist ebenfalls Mitglied und nimmt regelmäßig an Tagungen und Seminarveranstaltungen teil.
 VergabeprüfungenDie Prüfung von Vergaben gehört zu den Pflichtaufgaben des Fachbereichs Rechnungsprüfung. Die Vergabekontrolle erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit aller städtischen Vergaben. Die Vergabeprüfung ist daher nicht nachträglich, sondern vor der Auftragsvergabe durchzuführen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der städtischen Vergabeordnung. Ein Schnellüberblick über die richtige Vergabeart und die Beantwortung der Frage, wer für die Entscheidung verantwortlich ist, bietet die Checkliste Auftragsvergaben.
 Verhaltenskodex gegen KorruptionDie in der Dienstanweisung zur Vermeidung von Korruption in der Stadtverwaltung Kleve genannten Appelle werden durch einen Verhaltenskodex pragmatisch und verständlich ergänzt. Neben der Dienstanweisung kann dieser Verhaltenskodex somit als präventiver Leitfaden für die Praxis dienen.
 VisaprüfungenDer Fachbereich Rechnungsprüfung prüft im Rahmen der erweiterten Visakontrolle diverse Zahlungsvorgänge u.a. auch im Vorgriff auf die Jahresabschlussprüfung durch Hinzuziehung von Aktenvorgängen in Stichproben auf sachliche Richtigkeit, Begründetheit, Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit. Trotz der Begrifflichkeit „erweiterte Visakontrolle“ handelt es sich dabei im eigentlichen Sinne jedoch nicht um eine (rein formal orientierte) Visakontrolle, sondern um eine materielle Belegkontrolle, die gleichzeitig bei der Vorlage der Zahlungsvorgänge in Stichproben mitgeprüft wird. Zahlungsverzögerungen entstehen dadurch nicht. Unberechtigte Zahlungen sowie nicht (vollständig) geltend gemachte Ansprüche können zur Vermeidung von Schäden im Vorfeld noch verhindert werden. Außerdem erleichtert die Vorlage der Zahlungsvorgänge die Prüfung des Jahresabschlusses, weil relevante Mängel (z.B. Periodenabgrenzung) vorab ausgeräumt werden können. Der kontinuierlichen Visaprüfung unterliegen nach der Rechnungsprüfungsordnung alle Zahlungsvorgänge, deren Anweisungsbeträge über 2.500 € liegen. Über weitergehende Prüfungen entscheidet die Fachbereichsleitung. 
 

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
WWesen der örtlichen RechnungsprüfungDie örtliche Rechnungsprüfung ist dem Rat unmittelbar verantwortlich. Ihr können von niemandem fachliche Weisungen erteilt werden. Ihre primäre Aufgabe ist die Kontrolle der Verwaltung. Die Funktion der örtlichen Rechnungsprüfung ist abzugrenzen von den Funktionen des Controllings, der internen Revision sowie denen der Wirtschaftsprüfung.
 WirtschaftlichkeitDer Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bzw. Effizienz des Verwaltungshandelns verlangt, „die Dinge richtig zu tun“, also ein günstiges Verhältnis von Mitteleinsatz und Ergebnis zu erreichen. Nach dem Maximalprinzip ist mit einem bestimmten vorgegebenen Einsatz von Mitteln das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Nach dem Minimalprinzip, das dem Grundsatz der Sparsamkeit entspricht, ist ein bestimmtes vorgegebenes Ergebnis mit möglichst geringem Einsatz an Mitteln zu erzielen.
 WirtschaftsprüfungDie Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung und der Wirtschaftsprüfung ist insoweit vergleichbar, als beide Institutionen Prüfungsaufgaben wahrnehmen, sie nicht in den betrieblichen Ablauf eingebunden sowie fachlich weisungsunabhängig sind. Die Wirtschaftsprüfung ist in den Kommunen insbesondere zuständig für die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen oder im Falle einer Hinzuziehung durch den Fachbereich Rechnungsprüfung. Im Gegensatz zur Rechnungsprüfung besitzt die Wirtschaftsprüfung eine (gewisse) wirtschaftliche Abhängigkeit von Folgeaufträgen.

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BuchstabeStichwortKurzbeschreibung
ZZeitpunkt der PrüfungDer Fachbereich Rechnungsprüfung entscheidet grundsätzlich eigenverantwortlich, wann er prüft. Möglich sind also Vorab-Prüfungen (vor einer Entscheidung der Verwaltung), begleitende Prüfungen (im laufenden Umsetzungsprozess) oder nachträgliche Prüfungen (nach Abschluss einer Verwaltungsmaßnahme).
 Zentrale Vergabestelle (ZVS)Die Aufgaben der zentralen Vergabestelle unterscheiden sich wesentlich von denen der Rechnungsprüfung. Die ZVS kümmert sich um eine ordnungsgemäße Vorbereitung und einen reibungslosen Ablauf förmlicher Vergabeverfahren. Der Fachbereich Rechnungsprüfung prüft die Vergaben selbst und damit auch die Arbeit der Vergabestelle.
 Zusatzbericht zum JahresabschlussberichtDem Jahresabschlussbericht kann der Fachbereich Rechnungsprüfung einen Zusatzbericht über die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der übrigen Haushaltswirtschaft beifügen, der sich nicht nur auf die Prüfung der rechnungslegungsbezogenen Vorschriften erstreckt.
 ZweckmäßigkeitDer Grundsatz der Zweckmäßigkeit bzw. Effektivität des Verwaltungshandelns verlangt, „die richtigen Dinge zu tun“, also einen hohen Zielbeitrag zu leisten (Wirkungsorientierung). Hierfür ist es erforderlich, dass die Verwaltung bzw. die Politik (Rat) Ziele bestimmt und Kennzahlen zur Zielerreichung definiert. Nur dann ist die Zweckmäßigkeit messbar.

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Ansprechpartner

Name Kontakt
Dahmen, Markus
Minoritenplatz 1
47533 Kleve
Tel.:0 28 21 / 84 - 417
E-Mail: Markus.Dahmen@Kleve.de
Kortboyer, Ralf
Minoritenplatz 1
47533 Kleve
Tel.:0 28 21 / 84 - 297
E-Mail: Ralf.Kortboyer@Kleve.de

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